MVG Art. 23 - Ausschluss von Medizinalpersonen und Anstalten

Einleitung zur Rechtsnorm MVG:



Das Bundesgesetz über die Militärversicherung regelt die Versicherung von Personen im Militärdienst in der Schweiz, einschliesslich Leistungen bei Unfällen, Krankheiten und Invalidität. Es bietet finanzielle Unterstützung, medizinische Behandlung und Rehabilitation für Versicherte und deren Familien. Das Gesetz legt fest, wer versichert ist, welche Leistungen gewährt werden und wie die Versicherung finanziert wird, und ist ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Sozialversicherungssystems.

Art. 23 MVG vom 2024

Art. 23 Bundesgesetz
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Art. 23 Ausschluss von Medizinalpersonen und Anstalten

Will die Militärversicherung einer Medizinalperson, einer Anstalt, einer Abklärungsstelle oder einem Laboratorium aus wichtigen Gründen das Recht auf Anordnung und Durchführung diagnostischer und therapeutischer Massnahmen, auf Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln oder auf Durchführung von Analysen verweigern oder entziehen, entscheidet das Schiedsgericht nach Artikel 27 über den Ausschluss und dessen Dauer.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
130 V 488Art. 37 Abs. 1 MVG: Anspruch auf Umschulung. Für den Anspruch auf Umschulung ist unter anderm vorausgesetzt, dass der dauernde invaliditätsbedingte Minderverdienst zirka 20 % beträgt (analoge Anwendung der Rechtsprechung zu Art. 17 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung; Erw. 4).
Umschulung; Eingliederung; Anspruch; Eingliederungs; Eingliederungsmassnahme; Eingliederungsmassnahmen; Invalide; Invalidität; Erwerbsfähigkeit; Fassung; Erwerbstätigkeit; Militärversicherung; Rechtsprechung; Invalidenversicherung; Anspruchs; Regel; Erwerbseinbusse; Anspruchsvoraussetzungen; Verhältnis; Massnahme; Urteil; Minderverdienst; Erwägungen; Fürsorgemassnahmen
116 V 273Art. 15 Abs. 2 MVG, Art. 46 Abs. 1 AHVG, Art. 48 Abs. 1 IVG: Nachzahlung von Leistungen. - Ein Nachzahlungsanspruch besteht für die dem Monat der Anmeldung vorangehenden fünf Jahre (Erw. 2a). - Der Anmeldung zum Leistungsbezug ist formell eine grundsätzlich unbefristete Wirkung zuzuerkennen (Änderung der Rechtsprechung; Erw. 3d). Anmeldung; Militärversicherung; Recht; Rente; Integrität; Leistung; Verwaltung; Versicherung; Anspruch; Integritätsrente; Renten; Rechtsprechung; Zahlung; Abklärung; Bericht; Urteil; Verwaltungsgericht; Rentenanspruch; Untersuchung; Beeinträchtigung; Zeitpunkt; Beschwerdeführers; Vorinstanz; Militärspital; Verzicht; Leistungen