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Das schweizerische Kartellgesetz zielt darauf ab, den Wettbewerb zu fördern und zu schützen, indem es wettbewerbsbeschränkende Praktiken wie Kartelle und Missbrauch von Marktmacht verbietet. Es regelt auch Fusionen und Übernahmen, um sicherzustellen, dass sie den Wettbewerb nicht unangemessen einschränken. Die Wettbewerbskommission (WEKO) überwacht die Einhaltung des Gesetzes und kann bei Verstössen Geldstrafen verhängen, um fairen Wettbewerb und den Schutz der Verbraucherinteressen zu gewährleisten.
Art. 23 Aufgaben des Sekretariats
1 Das Sekretariat bereitet die Geschäfte der Wettbewerbskommission vor, führt die Untersuchungen durch und erlässt zusammen mit einem Mitglied des Präsidiums die notwendigen verfahrensleitenden Verfügungen. Es stellt der Wettbewerbskommission Antrag und vollzieht ihre Entscheide. Es verkehrt mit Beteiligten, Dritten und Behörden direkt.
2 Es gibt Stellungnahmen ab (Art. 46 Abs. 1) und berät Amtsstellen und Unternehmen bei Fragen zu diesem Gesetz.
BGE | Regeste | Schlagwörter |
135 II 60 (2C_292/2008) | Art. 26-30, Art. 49a Abs. 1 und Abs. 3 lit. a sowie Art. 39 KG, Art. 25 VwVG; Gesuch um Erlass einer (Feststellungs-)Verfügung im Melde- und Widerspruchsverfahren bezüglich direkter kartellrechtlicher Sanktionen. Das Melde- und Widerspruchsverfahren nach Art. 49a Abs. 3 lit. a KG ist ein kartellrechtliches Sonderverfahren, das zu keinem eigenständigen Entscheid über die Zulässigkeit eines gemeldeten wettbewerbsrelevanten Verhaltens führt; es soll als Vorverfahren sui generis den Betroffenen in Konkretisierung der offen formulierten Gesetzesgrundlage eine eigene Einschätzung der Zulässigkeit der gemeldeten Wettbewerbsbeschränkung erlauben (E. 2-3.2). Zwar lässt Art. 25 Abs. 1 VwVG auch Feststellungsverfügungen über Rechte und Pflichten zu, die auf einem sich erst zukünftig verwirklichenden Sachverhalt beruhen; die entsprechende Regelung findet im Verfahren von Art. 49a Abs. 3 lit. a KG indessen keine Anwendung, soweit damit ein Entscheid im Sinne von Art. 30 KG vorweggenommen werden soll (E. 3.3). | Wettbewerb; Wettbewerbs; Sanktion; Verfahren; Wettbewerbskommission; Recht; Verhalten; Verhaltens; Kartellgesetz; Unternehmen; Meldung; Widerspruch; Feststellung; Sekretariat; Untersuchung; Sanktionen; Widerspruchs; Verhaltensweise; Bundes; Wettbewerbsbeschränkung; Melde; Widerspruchsverfahren; Sachverhalt; Entscheid; Zulässigkeit; Vorabklärung; Abrede |
110 II 220 | Art. 44 ff. und Art. 60 Abs. 1 lit. a und c OG. Beurteilt die Vorinstanz eine öffentlichrechtliche Streitigkeit zu Unrecht nach Bundeszivilrecht (hier: nach Kartellrecht), so ist auf die Berufung nicht einzutreten. Eine Aufhebung des Urteils und Rückweisung zur neuen Entscheidung ist nicht möglich. | Berufung; Recht; Bewilligung; Urteil; Bundesgericht; Versorgung; Streitigkeit; Versorgungsgebiet; Hausinstallationen; Bundesrecht; Entscheid; Zivilsache; Rechtsprechung; Energie; Elektrizitätswerk; Bündner; Oberland; Livers; Vorinstanz; Kartellrecht; Rückweisung; Ausführung; Installationen; Gesuch; Kantonsgerichtsausschuss; Klage; Richter; Voraussetzung |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
B-1471/2016 | Unternehmenszusammenschlüsse | Meldepflicht; Recht; Markt; Zusammenschluss; Verfügung; Vorinstanz; Vorinstanzen; Verfahren; Prüfung; Bundes; Sekretariat; Online-; Vermittlung; Märkte; Gebühr; Zusammenschlussvorhaben; Unternehmen; Rechnung; Feststellung; Werbung; Bundesverwaltung; Tageszeitung; Bundesverwaltungsgericht; Tageszeitungen |
B-4720/2019 | Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung | Verfügung; Sekretariat; Recht; Verfahren; Bundes; Anträge; Sekretariats; Verfahrens; Quot;; Urteil; Swatch; Group; Entscheid; Vorinstanz; Sinne; Nivarox; UHLMANN; Untersuchung; Nichteintreten; Behörde; Nichtigkeit; Verfügungen; MÜLLER; Assortiments; Begehren; Praxis; Bundesverwaltungsgericht; Verfügungsbegriff |