Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG) Art. 23

Zusammenfassung der Rechtsnorm BZG:



Das schweizerische Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz legt die Vorsorge und den Schutz der Bevölkerung in Notfällen und Katastrophen fest, indem es die Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden regelt. Es regelt auch die Organisation und den Einsatz von Zivilschutzorganisationen sowie die Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Stellen und Organisationen. Das Gesetz enthält Bestimmungen zur Alarmierung, Evakuierung, Unterbringung und Versorgung der Bevölkerung in Krisensituationen und regelt die finanzielle Unterstützung, Entschädigung und Haftung im Zusammenhang mit dem Bevölkerungs- und Zivilschutz.

Art. 23 BZG vom 2025

Art. 23 Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG) drucken

Art. 23 Finanzierung Mobiles Sicherheitsfunksystem

1 Der Bund trägt die Kosten für:

  • a. die Bereitstellung, den Betrieb, den Unterhalt und den Werterhalt der zentralen Komponenten des mobilen Sicherheitsfunksystems sowie die entsprechenden Kosten der dezentralen Komponenten, für die der Bund zuständig ist;
  • b. die Bereitstellung, den Betrieb, den Unterhalt und den Werterhalt seiner Sendeanlagen und von deren Infrastrukturen;
  • c. die Bereitstellung der Endgeräte und die Anbindung der Leitstellen der Behörden und Organisationen für Rettung und Sicherheit auf Bundesebene.
  • 2 Die Kantone tragen die Kosten für:

  • a. die Bereitstellung, den Betrieb, den Unterhalt und den Werterhalt der dezentralen Komponenten des mobilen Sicherheitsfunksystems und der Infrastrukturen ihrer Teilnetze;
  • b. die Anbindung der Infrastrukturen ihrer Teilnetze an die zentralen Komponenten;
  • c. die redundanten Verbindungen zwischen den Teilnetzen, sofern diese nicht Bestandteil des nationalen sicheren Datenverbundsystems sind;
  • d. die Bereitstellung der Endgeräte auf kantonaler Ebene, es sei denn, dass der Bund diese beschafft hat (Art. 76 Abs. 1);
  • e. die Anbindung der Leitstellen der Behörden und Organisationen für Rettung und Sicherheit auf kantonaler Ebene.
  • 3 Der Bundesrat legt die Anteile der Kostenbeteiligung der Teilnetzbetreiber für die Mitbenutzung von Sendeanlagen des Bundes fest.

    4 Die Dritten tragen die Kosten ihrer Endgeräte.

    5 Der Bundesrat kann festlegen, dass die Kantone oder Dritte diejenigen Mehrkosten, die sie dem Bund aufgrund von Verzögerungen bei der Umsetzung von Massnahmen des Unterhalts oder des Werterhalts verursachen, zu tragen haben.


    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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