CPC Art. 229 - New facts and evidence

Einleitung zur Rechtsnorm CPC:



Art. 229 CPC from 2023

Art. 229 Civil Procedure Code (CPC) drucken

Art. 229 New facts and evidence

1 New facts and new evidence are admissible at the main hearings only if presented immediately and:

  • a. (1) if they occurred after the exchange of written submissions or after the last instruction hearing (proper nova); or
  • b. if they existed before the close of the exchange of written submissions or before the last instruction hearing but could not have been submitted despite reasonable diligence (improper nova).
  • 2 If there was neither a second round of written submissions nor an instruction hearing, new facts and new evidence may be submitted without limitation at the beginning of the main hearing.

    3 Where the court must establish the facts ex officio, new facts and new evidence are admitted until the court begins its deliberations.

    (1) Amended by No II of the FA of 25 Sept. 2015 (Professional Representation in Enforcement Proceedings), in force since 1 Jan. 2018 (AS 2016 3643; BBl 2014 8669).

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    Art. 229 Civil Procedure Code (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHNP230011ForderungUnfall; Vorinstanz; Recht; Berufung; Genugtuung; Beklagten; Arbeit; Beeinträchtigung; Entscheid; Behauptung; Genugtuungsanspruch; Umstände; Beeinträchtigungen; Garage; Klage; Garagenbetrieb; Kläger; Schmerz; Urteil; Klägers; Replik; Behauptungen; Gericht; Arbeitsunfähigkeit; Schmerzen; Arbeitsfähigkeit
    ZHRT230033RechtsöffnungGesuch; Gesuchs; Gesuchsgegnerin; Recht; Gesuchsteller; Vorinstanz; Forderung; Verrechnung; Rechtsöffnung; SchKG; Entscheid; Vorbringen; Noven; Schuld; Partei; Begründung; Beweis; Sinne; Gesuchstellers; Behauptung; Verfahren; Urteil; Sachverhalt; Beschwerdeverfahren; Schaden; Verrechnungsforderung; ügend
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPG130005Vollstreckbarkeitsbescheinigung (Rückweisung der zivilrechtlichen Abteilung des BuG)Gesuch; Gesuchs; Gesuchsgegnerin; Vollstreckbarkeit; Vollstreckbarkeitsbescheinigung; Bundesgericht; Verfahren; Schiedsspruch; Recht; Gericht; Schweiz; Verwaltungskommission; Beschluss; Erteilung; Schiedsentscheid; Schweizerische; Entscheid; Eingabe; Noven; Obergericht; Frist; Parteien; Kommentar; Zivilprozessordnung; Zürcher; Handelskammer; Ausstellung; Verfügung
    SOZKEIV.2023.4-Gesuch; Gesuchs; Gesuchsgegnerin; Recht; Entwicklung; Ersatz; Entwicklungs; Phase; Parteien; Gerät; Zubehör; Produkt; Rechte; Produktion; Geräte; Arbeit; Zubehörteile; Gesuchsantwort; Massnahme; Arbeitsergebnis; Verfügung; Massnahmen; Akten; Zivilkammer; Eingabe; Vertrag; Markt
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    148 III 95 (5A_294/2021)
    Regeste
    Art. 9 BV ; Art. 229, 276 und 317 ZPO ; Art. 176 ZGB ; Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen dem Eheschutzgericht und dem Scheidungsgericht; Berücksichtigung von nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens eingetretenen Tatsachen im Eheschutzverfahren nach Massgabe der zivilprozessualen Novenregelung. Bestätigung der Rechtsprechung zur Abgrenzung der Zuständigkeiten und Kompetenzen zwischen dem Eheschutzgericht und dem Scheidungsgericht: Das Eheschutzgericht trifft bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens die nötigen Massnahmen, die bis zu einer allfälligen späteren Abänderung in Kraft bleiben (E. 4.2). Selbst wenn während der Dauer des Eheschutzverfahrens das Scheidungsverfahren rechtshängig gemacht wird, führt das Eheschutzgericht das bei ihm hängige Verfahren ordentlich, d.h. unter Berücksichtigung sämtlicher nach Art. 229 ZPO (und gegebenenfalls Art. 317 ZPO ) massgebenden Tatsachen, zu Ende. Unerheblich bleibt, ob diese Tatsachen vor oder nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens eingetreten sind (E. 4.3-4.6). Die Beurteilung derartiger Tatsachen erst im Scheidungsverfahren ist willkürlich (E. 4.7 und 4.8).
    Eheschutz; Scheidung; Recht; Scheidungsverfahren; Verfahren; Tatsachen; Eheschutzgericht; Scheidungsverfahrens; Urteil; Entscheid; Abänderung; Rechtshängigkeit; Obergericht; Scheidungsgericht; Eheschutzverfahren; Ehegatten; Zuständigkeit; Vorinstanz; Unterhalt; Noven; Massnahme; Berücksichtigung; Bundesgericht; Verfahrens; Eheschutzmassnahme; Massnahmen
    147 III 475 (4A_50/2021)
    Regeste
    Art. 229 Abs. 2 ZPO ; Zeitpunkt des Aktenschlusses. Können neue Tatsachen und Beweismittel "zu Beginn der Hauptverhandlung" unbeschränkt vorgebracht werden, sind diese vor den ersten Parteivorträgen nach Art. 228 ZPO in das Verfahren einzubringen (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2.3.2 und 2.3.3).
    Hauptverhandlung; Tatsachen; Parteivorträge; Parteivorträgen; Beweismittel; Beginn; Hauptverhandlung; Verfahren; Urteil; Noven; Schweizerische; Zivilprozessordnung; Arbeitgeberin; Rechtsprechung; Tatsachenvortrag; Gericht; E-ZPO; Replik; Duplik; Element; Zeitpunkt; Parteien; BRUGGER; Arbeitnehmer

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Haas, Schweizer, Oberhammer, Schweizerische Zivilprozessordnung2021
    Haas, Oberhammer zur ZPO2021