Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 229

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 229 ZGB vom 2025

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Art. 229 Beruf oder Gewerbe der Gemeinschaft

Übt ein Ehegatte mit Zustimmung des andern mit Mitteln des Gesamtgutes allein einen Beruf aus oder betreibt er allein ein Gewerbe, so kann er alle Rechtsgeschäfte vornehmen, die diese Tätigkeiten mit sich bringen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 229 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRZK2-12-26AusweisungRecht; Ausweisung; Gesuch; Verfahren; Entscheid; Erstreckung; Mietverhältnis; Wohnung; Mieter; Fällen; Sachverhalt; Mietverhältnisses; Surselva; Rechtsschutz; Bezirks; Ausweisungsverfahren; Gericht; Verfügung; Steigerungsbedingungen; Gesuchsgegner; Zivilprozessordnung; Kommentar; Streitwert; Schweizerische; Beschwerdeführern; Vorinstanz; Kündigung; Bezirksgericht; Einzelrichter