StPO Art. 229 - Entscheid über die Anordnung der Sicherheitshaft

Einleitung zur Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 229 StPO vom 2024

Art. 229 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 229 6. Abschnitt: Sicherheitshaft Entscheid über die Anordnung der Sicherheitshaft

1 Über die Anordnung der Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft entscheidet das Zwangsmassnahmengericht auf schriftliches Gesuch der Staatsanwaltschaft.

2 Ergeben sich erst nach der Anklageerhebung Haftgründe, so führt die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts in sinngemässer Anwendung von Artikel 224 ein Haftverfahren durch und beantragt dem Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Sicherheitshaft.

3 Das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht richtet sich:

  • a. ohne vorbestehende Untersuchungshaft: sinngemäss nach den Artikeln 225 und 226;
  • b. bei vorbestehender Untersuchungshaft: sinngemäss nach Artikel 227.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 229 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB180507Mehrfache versuchte schwere Körperverletzung etc.Beschuldigte; Massnahme; Staat; Staatsanwaltschaft; Beschuldigten; Sinne; Haftentlassung; Urteil; Berufung; Massnahmen; Gericht; Genugtuung; Vorinstanz; Recht; Kantons; Entschädigung; Zwangsmassnahmen; Verteidigung; Gerichtskasse; Dietikon; Privatkläger; Verfügung; Asservaten-Nr; Untersuchungshaft; Zwangsmassnahmengericht; Massnahmenvollzug; Antrag; Zeitpunkt; Körperverletzung
    ZHUH170249Verwahrung (Nachverfahren)Beschwerdegegner; Massnahme; Bezirks; Bezirksgericht; Entscheid; Verwahrung; Drohung; Staatsanwaltschaft; Opfer; Urteil; Verfahren; Sicherheitshaft; Kinder; Gericht; Übergriff; Handlung; Handlungen; Kindern; Anordnung; Entscheids; Anlass; Beschwerdeverfahren; Vollzug; Massnahmen; Beschluss; Beeinträchtigung; Sinne; Anklage; Empfang; Dielsdorf
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSBES.2020.57 (AG.2021.191)Verlängerung der stationären Massnahme nach Art. 59 Abs. 4 StGBGericht; Sicherheit; Sicherheitshaft; Massnahme; Basel; Bundesgericht; Basel-Stadt; Christian; Verhandlung; Recht; Appellationsgericht; Entscheid; Beschwerdeführers; Gericht; Einzelgericht; Hoenen; Gerichtsschreiber; Lindner; Massnahmenvollzug; Johannsen; Verlängerung; Urteil; Gerichts; Beschluss; Verfügung; Verfahrensleiter; Beschwerdeverfahren; Befristung
    BSHB.2021.5 (AG.2021.127)Anordnung der Sicherheitshaft bis zum 29. April 2021Gericht; Staatsanwaltschaft; Sicherheitshaft; Antrag; Zwangsmassnahmengericht; Gericht; Verhältnismässigkeit; Basel; Anordnung; Recht; Entscheid; Gehör; Gerichts; Basel-Stadt; Untersuchungshaft; Anklage; Verfügung; Verfahren; Voraussetzungen; Beschwerdeführers; Bundesgericht; Appellationsgericht; Einzelgericht; Zwangsmassnahmengerichts; Prozessordnung; Verlängerung; ünden
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    143 I 241 (1B_34/2017)Art. 10 Abs. 2, Art. 14, Art. 32 Abs. 1 sowie Art. 36 Abs. 1, 2, 3 und 4 BV; Art. 78 Abs. 1, Art. 80, Art. 81 Abs. 1 und Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Art. 220 Abs. 2, Art. 235 Abs. 1, 2 und 5 sowie Art. 236 Abs. 1 und 4 StPO; Besuchsrecht unter strafprozessual inhaftierten Lebenspartnern. Sachurteilsvoraussetzungen bei Beschwerden in Strafsachen gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide betreffend den Vollzug von strafprozessualer Haft (E. 1). Vom Besuchsrecht unter Lebenspartnern tangierte Grundrechte; Sicherheitshaft und vorzeitiger Sanktionsvollzug als strafprozessuale Haftarten; gesetzliche Vorschriften und Praxis zum strafprozessualen Haftvollzugs- und Besuchsrecht. Mangels entgegenstehender gewichtiger öffentlicher Interessen haben auch strafprozessuale Häftlinge das Recht auf angemessenen regelmässigen Kontakt zu ihrer Familie, wozu auch unverheiratete Lebenspartner gehören. Dies gilt besonders nach länger andauernder strafprozessualer Haft und Wegfall von Kollusionsgefahr (E. 3). Besondere Konstellation, wenn zwei strafprozessuale Häftlinge in Sicherheitshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug beantragen, sich gegenseitig besuchen zu dürfen; Verhältnis zwischen den beiden Haftregimes. Im vorliegenden Fall haben die kantonalen Behörden ein angemessenes Besuchsrecht des Beschuldigten in der Haftvollzugsanstalt seiner mitbeschuldigten Lebensgefährtin zu gewährleisten (E. 4). Besuch; Recht; Vollzug; Beschuldigte; Besuche; Gericht; Besuchsrecht; Beschuldigten; Anstalt; Recht; Person; Sicherheit; Familie; Grundrecht; Urteil; Vollzug; Kontakt; Lebenspartner; Besuchen; Grundrechte; Sanktion; Bundesgericht; Entscheid; Besuchsrechts; Haftanstalt; Familien; Verfahren; Vorinstanz
    137 IV 180 (1B_222/2011)Dauer der Sicherheitshaft; Art. 229 Abs. 3 StPO. Auslegung von Art. 229 Abs. 3 StPO nach seinem Wortlaut; dieser verweist auf die analoge Anwendung der Art. 225-227 StPO. Mit oder ohne vorbestehende Untersuchungshaft darf die Sicherheitshaft für längstens 3 Monate (in Ausnahmefällen für 6 Monate) bewilligt bzw. verlängert werden (E. 3.5). étention; ûreté; édure; évenu; étation; éalable; énale; être; écrit; Tribunal; érale; Genève; Chambre; Accusation; écision; ésent; édiatement; ériodique; édéral; égale; Message; éfenseur; Prozessordnung; Schweizerische; Ministère; -après:; éré; Interprétation; éception; ément

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    SK.2024.43ASicherheitshaft; Kammer; Bundes; Rechtsanwältin; Verurteilte; Bundesanwaltschaft; Ousman; Sonko; Bundesstrafgerichts; Verbrechen; Sicherung; Verlängerung; Gericht; Urteil; Freiheitsstrafe; Vollzugs; Schweiz; Flucht; Tribunal; Beschluss; Vorsitz; Caroline; Renold; Annina; Mullis; Geschäftsnummer; Menschlichkeit; Verurteilten; Verteidigung
    BB.2023.169Massnahme; Kammer; Beschwerde; Sicherheit; Urteil; Sicherheitshaft; Töchter; Beschwerdeführers; Verfahren; Bundesstrafgericht; Anordnung; Gutachterin; Kontakt; Bundesstrafgerichts; Bundesgericht; Person; Sucht; Berufung; Massnahmenvollzug; Vollzug; Beschluss; Vorinstanz; Kinder; Risiko; önnte