Strafgesetzbuch (StGB) Art. 229

Zusammenfassung der Rechtsnorm StGB:



Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) ist das zentrale Gesetz in der Schweiz, das strafbare Handlungen und die entsprechenden Strafen regelt. Es umfasst eine Vielzahl von Straftatbeständen wie Diebstahl, Körperverletzung und Betrug, sowie Grundsätze der Strafbarkeit wie Schuld und Strafmündigkeit. Das StGB legt auch die verschiedenen Arten von Strafen fest, darunter Geldstrafen, Freiheitsstrafen und gemeinnützige Arbeit, und dient als Grundlage für die Strafverfolgung und Rechtsprechung in der Schweiz.

Art. 229 StGB vom 2024

Art. 229 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 229 Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde

1 Wer vorsätzlich bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerks oder eines Abbruchs die anerkannten Regeln der Baukunde ausser Acht lässt und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. (1)

2 Lässt der Täter die anerkannten Regeln der Baukunde fahrlässig ausser Acht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).

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Art. 229 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220067Fahrlässige Gefährdung durch Verletzung der Regeln der BaukundeBeschuldigte; Palettgabel; Beschuldigten; Bitumenrollen; Palettgabelkette; Ladung; Gutachter; Urteil; Berufung; Palette; Rolle; Rollen; Recht; Vorinstanz; Gutachten; Gefährdung; Sicherung; Privatkläger; Kranführer; Staatsanwaltschaft; Höhe; Verfahren; Wahrscheinlichkeit; Sicherungskette; Gericht
ZHSB210079Fahrlässige Körperverletzung etc. und WiderrufBeschuldigte; Palette; Beschuldigten; Vorinstanz; Urteil; Berufung; Anklage; Ladung; Privatkläger; Verfahren; Gericht; Staatsanwaltschaft; Sinne; Recht; Rollen; Plastik; Mitbeschuldigte; Verfahren; Körperverletzung; Entscheid; Urteils; Anheben; Antrag; Privatklägers; Gurte; Aussage; Verteidigung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOBKBES.2021.153-ädigt; Geschädigte; Staatsanwaltschaft; Beschuldigte; Verletzung; Geschädigten; Beschuldigten; Verletzungen; Unfall; Verfahren; Einstellung; Körper; Schaden; Körperverletzung; Gitter; Beschwerdekammer; Behandlung; Akten; Anklage; Grundsatz; Verurteilung; Sachverhalt; Lichtschächte; Recht; Obergericht; Gitterrost
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
109 IV 15Art. 117 StGB. Art. 229 StGB. Arbeitsunfall. Fahrlässige Tötung. Verletzung der Regeln der Baukunde. 1. Für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften hat nicht nur derjenige zu sorgen, der die spezifische Unfallgefahr geschaffen hat, sondern jeder Arbeitgeber von Untergebenen, die erkennbar gefährdet sind. Ein Hinweis auf die Gefahr anstelle der Durchsetzung von Sicherungsmassnahmen genügt nicht (E. 2a). 2. Die Verantwortung des Sorgfaltspflichtigen ist unabhängig von der finanziellen Bedeutung des Arbeitsauftrags (E. 2b). Arbeit; Gefahr; Unfall; Plastikfolie; Baukunde; Dachluke; Nichtigkeitsbeschwerde; Dachluken; Plastikfolien; Unfallverhütung; Urteil; Staatsanwaltschaft; Kantons; Verletzung; Einhaltung; Unfallverhütungsvorschriften; Verantwortung; Postgebäudes; Gefährdung; Verordnung; Sicherung; Tötung; Unfallgefahr; Arbeitgeber; Untergebenen; Hinweis; Firma; ührten
106 IV 264Art. 18 Abs. 3, Art. 117 und 229 Abs. 2 StGB. 1. Sorgfaltspflicht des Bauschaffenden, der statt der üblichen eine ungewöhnliche Konstruktionsmethode wählt. 2. Eine Regel der Baukunde ist anerkannt, wenn sie nach dem Stand des Erfahrungswissens unbestritten ist. Gutachten; Nichtigkeitsbeschwerde; Sicherheit; Erfahrung; Baukunde; Sicherung; Beton; Element; Ausbildung; Kenntnisse; Urteil; Kantons; Obwalden; Umkippen; Fahrlässigkeit; Konstruktion; Betonelement; Bauschaffenden; Konstruktionsmethode; Bauleiter; Elemente; Kippen; Verletzung; Obergericht

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2014.126Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerschaft (Art. 138 i.V.m. Art. 135 StPO).Recht; Zivil; Privatkläger; Berufung; Rechtsbeistand; Verfahren; Urteil; Klage; Entschädigung; Verfahren; Gerichts; Verfahrens; Rechtspflege; Berufungsverfahren; Privatklägerschaft; Zivilklage; Kanton; Kantons; Punkt; Beschwerdegegner; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Anschlussberufung; Zivilpunkt; Bemühungen; Entscheid; Zivilklagen; Zivilansprüche; Bundesstrafgerichts; ünde