SchKG Art. 228 -

Einleitung zur Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 228 SchKG vom 2025

Art. 228 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 228 Erklärung
des Schuldners
zum Inventar

1 Das Inventar wird dem Schuldner mit der Aufforderung vorgelegt, sich über dessen Vollständigkeit und Richtigkeit zu erklären.

2 Die Erklärung des Schuldners wird in das Inventar aufgenommen und ist von ihm zu unterzeichnen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 228 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDFaillite/2022/20éance; Office; éances; ’office; Inventaire; édé; état; écembre; ’elle; éancier; éposé; écis; ’inventaire; ôture; éanciers; ’au; édure; élai; édée; écision; édées; Action; Affacturage; était; Administration; ’art
VDPlainte/2013/24-Inventaire; Office; écision; éposé; érieure; Autorité; élai; écembre; érêt; Gilliéron; établi; état; Office; -finis; Administration; Intimé; évrier; étermination; Arrondissement; Broye; Linventaire; épôt; édéral
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