CPC Art. 226 - Udienza istruttoria

Einleitung zur Rechtsnorm CPC:



Art. 226 CPC dal 2025

Art. 226 Codice di procedura civile (CPC) drucken

Art. 226 Udienza istruttoria

1 Il giudice può in ogni tempo procedere a udienze istruttorie.

2 L’udienza istruttoria serve a esporre liberamente l’oggetto litigioso, a completare i fatti, a tentare un’intesa fra le parti e a preparare il dibattimento.

3 Il giudice può procedere all’assunzione di prove.


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Art. 226 Codice di procedura civile (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB220028ForderungVerjährung; Verfahren; Beklagten; Vorinstanz; Akontozahlung; Frist; Berufung; Recht; Verfahrens; Verjährungsfrist; Stellung; Klage; Verfügung; Eingabe; Verfahren; Akontozahlungen; Schaden; Entscheid; Recht; Parteien; Antrag; Ausführungen; Stellungnahme; Replik; Unterbrechung; Gesamtschaden; änkte
ZHRZ230007Unterhalt und weitere Kinderbelange (Kosten- und Entschädigungsfolgen)Urteil; Parteien; Vorinstanz; Verfahren; Beklagten; Begründung; Gericht; Entscheid; Parteientschädigung; Urteils; Entschädigung; Berichtigung; Beschwerdeverfahren; Verfahrens; Entschädigungsfolgen; Vereinbarung; Parteientschädigungen; Sinne; Unterhalt; Kinderbelange; Verfügung; Anwaltskosten; Bundesgericht
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPG120007Ablehnung eines Schiedsrichters nach Art. 369 ZPOGesuch; Gesuchs; Schiedsrichter; Gesuchsteller; Bibliothek; Parteien; Bewertung; Ablehnung; Verfahren; Entscheid; Gutachten; Bewertungs; Gesuchsgegner; Recht; Marktwert; Gutachter; Berechnung; Gutachtens; Verfahrens; Meinung; Verfügung; Gesuchstellers; Gericht; Schiedsrichters; Berechnungsmethode; Richter; Bewertungsmethode; Frist
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 475 (4A_50/2021)
Regeste
Art. 229 Abs. 2 ZPO ; Zeitpunkt des Aktenschlusses. Können neue Tatsachen und Beweismittel "zu Beginn der Hauptverhandlung" unbeschränkt vorgebracht werden, sind diese vor den ersten Parteivorträgen nach Art. 228 ZPO in das Verfahren einzubringen (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2.3.2 und 2.3.3).
Hauptverhandlung; Tatsachen; Parteivorträge; Parteivorträgen; Beweismittel; Beginn; Hauptverhandlung; Verfahren; Urteil; Noven; Schweizerische; Zivilprozessordnung; Arbeitgeberin; Rechtsprechung; Tatsachenvortrag; Gericht; E-ZPO; Replik; Duplik; Element; Zeitpunkt; Parteien; BRUGGER; Arbeitnehmer
146 I 30 (4A_179/2019) Art. 30 Abs. 3 BV ; Art. 54 ZPO ; Justizöffentlichkeit; Zivilprozess. Vergleichsgespräche im Zivilprozess, in denen das Gericht mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beilegung des Streits zwischen den Parteien vermittelt, gelten nicht als Gerichtsverhandlung respektive Verhandlung im Sinne von Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 54 Abs. 1 ZPO und sind daher nicht öffentlich (E. 2). Gericht; Verfahren; Recht; Zivilprozess; Urteil; Vergleichsgespräche; Parteien; Vergleichsverhandlung; Schweiz; Hauptverhandlung; Entscheid; Öffentlichkeit; Justiz; Schweizerische; Gerichtsverhandlung; Verhandlung; Verfahrens; Zivilprozessordnung; Kommentar; Arbeitsgericht; Obergericht; Ausschluss; Justizöffentlichkeit; Streits; Gerichtsberichterstatterin; Vergleichsverhandlungen; Interesse

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Spühler, Haas, Schweizer, Oberhammer, WilliBasler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung2017
Spühler, Haas, Schweizer, Oberhammer, WilliBasler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung2017