Zivilgesetzbuch (ZGB)

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 226 ZGB vom 2024

Art. 226 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 226 IV. Beweis

Alle Vermögenswerte gelten als Gesamtgut, solange nicht bewiesen ist, dass sie Eigengut eines Ehegatten sind.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 226 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRPZ-03-83ErbenvertretungErben; Erbenvertreter; Rekurs; Erbenvertreters; Verfügung; Tochter; Kreispräsident; Begehren; Entscheid; Erbschaft; Lasses; Rekurrent; Klosters; Kantonsgericht; Recht; Verwaltung; Kreispräsidenten; Rekurrenten; Kreisamt; Behörde; Kantonsgerichtspräsidium; Rekursgegnerin; Erbenvertretung; Testament; Erbteilung; Begründung; Gesuch

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
102 Ia 418Schenkungssteuer; Art. 4 BV. 1. Auslegung eines Ehe- und Erbvertrags; Nacherbeneinsetzung? (E. 3.) 2. Im Kanton Zürich kann ein Erbauskauf ohne Verletzung von Art. 4 BV der Schenkungssteuer unterworfen werden (E. 4). Schenkung; Schenkungssteuer; Beschwerdeführerinnen; Pflicht; Erbvertrag; Pflichtteil; Erben; Verwaltungsgericht; Erbschafts; Töchter; Gesamtgut; Verfügung; Zuwendung; Erbeneinsetzung; Kanton; Recht; Gesamtgutes; Erbauskauf; Erbschaftssteuer; Steuer; Urteil; Ehemann; Eheleute; Erben; Betrag
102 II 313Art. 214 Abs. 3 ZGB. Zuweisung des Vorschlags an den überlebenden Ehegatten. Die ehevertragliche Zuweisung des Vorschlags an den überlebenden Ehegatten unter dem Güterstand der Güterverbindung ist als Schenkung auf den Todesfall im Sinne von Art. 245 Abs. 2 OR anzusehen. Sie unterliegt wie eine Verfügung von Todes wegen der Herabsetzung, soweit die Pflichtteilsrechte der Nachkommen verletzt sind (E. 3-5). Vorschlag; Vorschlags; Ehegatte; Pflicht; Ehegatten; Pflichtteil; Zuwendung; Herabsetzung; Ehefrau; Müller; Recht; Vereinbarung; Erblasser; Gallen; Schenkung; Zuweisung; Berufung; Verfügung; Zuwendungen; Bundesgericht; Todes; Pflichtteilsrecht; Güterstand; Erbvertrag; Teilung; Sinne; Vorschlagsteilung