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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 226 StGB vom 2024

Art. 226 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 226 Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen

1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. (1)

2 Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft. (2)

3 Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft. (2)

(1) Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).
(2) (3)
(3) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2009 25AGVE - Archiv 2009 Straf-undMassnahmenvollzug 107 [...] 25 Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug Die bedingte Entlassung...
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
134 IV 82 (6B_109/2007)Art. 2 und Art. 42 Abs. 4 StGB; Anwendung des milderen Rechts im neuen Sanktionensystem; Sanktionierung im Rahmen der sogenannten Schnittstellenproblematik. Darstellung der Grundzüge des neuen Sanktionensystems (E. 3-5). Bei der Wahl der Sanktionsart für Strafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr bildet die Zweckmässigkeit ein wichtiges Kriterium (E. 4.1). Systematische Darstellung des intertemporalen Kollisionsrechts (E. 6 und 7). Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB im Sanktionsbereich der sogenannten Schnittstellenproblematik im Strassenverkehrsstrafrecht (E. 8). Bei unechter Gesetzeskonkurrenz sind konsumierte Übertretungen mit einer zusätzlichen Busse zu bestrafen (E. 8.3). Busse; Geldstrafe; Recht; Freiheit; Sanktion; Freiheitsstrafe; Bedingte; Milder; Recht; Mildere; Sanktionen; Bedingten; Täter; Gesetzes; Übertretung; Vergehen; Verbindung; Vergleich; Gesetzbuches; Beschwerde; Franken; Botschaft; Tagessätze; Revision; Arbeit; Unbedingten; Gemeinnützige; Voraussetzungen; Teilbedingt
118 IV 405Art. 19 Ziff. 1 Abs. 8 BetmG; öffentliche Bekanntgabe der Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln. Die öffentliche Bekanntgabe eines Verfahrens zur Herstellung oder Umwandlung von Drogen und die öffentliche Bekanntgabe bisher unbekannter Formen des Konsums von Drogen werden von den Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes nicht erfasst (E. 2; Änderung der Rechtsprechung). Betäubungsmittel; Bekanntgabe; Konsum; BetmG; Herstellung; Erwerb; Betäubungsmitteln; Setze; Gelegenheit; Drogen; öffentlich; Gesetzes; Umwandlung; Möglichkeit; Herstellungs; Crack; Auslegung; Urteil; Erfasst; Kokain; Veröffentlichung; Bundesgericht; Possibilités; Müsse; Erwerben; Gesetzestext; Hinweis; Spreche; Verhalten; Ausdruck

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
D-3858/2017AsylwiderrufBeschwerde; Beschwerdef?hrer; Handlung; Verwerflich; Interesse; Handlungen; Beschwerdef?hrers; Recht; Bedingten; Fl?chtling; Geldstrafe; Taten; Begangen; Verf?gung; Asylwiderruf; Bundesverwaltungsgericht; Vorinstanz; Schweiz; Kindern; Verwerfliche; Teilbedingte; Entscheid; Freiheitsstrafe; Widerruf; Begr?ndung; Begangene; Verfahren; Teilbedingten; Unterst?tzung

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BH.2023.8, BP.2023.48Berufung; Bundes; Kammer; Urteil; Verfahren; Amtlich; Beschuldigte; Bundesstrafgerichts; Amtliche; Partei; BStKR; Berufungskammer; Begr?ndete; StGB; Gericht; Urteils; Rechtsmittel; Berufungserkl?rung; Beschwerde; Bundesgericht; Sprengstoffe; Giftige; Frist; Honorar; Berufungsverfahren; Beschuldigten; Berufungsgericht; Mehrfache; Bundesanwaltschaft
RR.2021.214Massnahme; Vollzug; Massnahmen; Bundes; Kammer; Vorzeitig; Massnahmenvollzug; Gesuch; Vorzeitige; Urteil; Vorzeitigen; Verfahrens; Gesuchsteller; Bundesstrafgericht; Sicherheitshaft; Bundesstrafgerichts; StGB; Beschwerde; Vorsitz; Entscheid; Zust?ndig; Untersuchung; Vorsitzende; Vollzugs; Els?sser; Frei/Zuberb?hler; Erhoben; Angeordnet; Gesuchstellers
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