Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 226 OR vom 2025

Art. 226 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 226 (1)

(1) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. März 1962, mit Wirkung seit 1. Jan. 1963 (AS 1962 1047; BBl 1960 I 523).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 226 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRSKA-03-11Aufhebung Steigerungszuschlag (Doppelaufruf/Miete)Mietverträge; Lastenverzeichnis; Steigerung; Betreibung; Schuldnerin; Doppel; Doppelaufruf; Recht; Mieter; Betreibungsamt; SchKG; Erwerb; Zuschlag; Erwerber; Beschwer; Kantonsgericht; Maienfeld; Versteigerung; Mietverträgen; Mietvertrag; Kantonsgerichtsausschuss; Konkurs; Grundstück; Liegenschaft; Grundbuch; Mietverhältnisse; Schuldbetreibung

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
134 V 182 (9C_212/2007)Art. 37 Abs. 5, Art. 49 Abs. 2 BVG; Art. 89bis Abs. 6 ZGB; Art. 5 Abs. 2 FZG; Art. 16 Abs. 1 FZV; Auszahlung der Altersleistung bei verheirateten Personen. Für die Auszahlung der Altersleistungen nach Art. 16 Abs. 1 FZV infolge Erreichens der Altersgrenze ist die schriftliche Zustimmung des Ehegatten nicht vorausgesetzt (E. 4). Zustimmung; Vorsorge; Freizügigkeit; Auszahlung; Altersleistung; Kapital; Altersleistungen; Ehegatte; Ehegatten; Ehemann; Zustimmungserfordernis; Freizügigkeitsstiftung; Bereich; Barauszahlung; Kapitalabfindung; Freizügigkeitskonto; BVG-Revision; Gericht; Leistungen; Recht; Altersguthaben; Reglement; Verordnung; Hinterlassenen; Austrittsleistung; Antwort; Erreichen; Entscheid; Alters-; Partner
130 V 103Art. 5 Abs. 2 FZG; Art. 97 ff. OR: Zustimmung des Ehegatten zur Barauszahlung. Die Rechtsfolgen fehlender Zustimmung des Ehegatten zur Barauszahlung beurteilen sich bei einem vertraglichen Vorsorgeverhältnis nach den Art. 97 ff. OR (Erw. 3.2 und 3.3). Vorsorge; Barauszahlung; Austrittsleistung; Zustimmung; Vorsorgeeinrichtung; Ehegatte; Ehegatten; Unterschrift; Vorsorgestiftung; Sorgfalt; Anspruch; Sozialversicherung; Recht; Freizügigkeit; Sozialversicherungsgericht; Zuständigkeit; Streitigkeit; Person; Versicherung; Scheidungs; Ehegattin; Hinweis; Sorgfaltspflicht; Kantons

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2011.37Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Art. 279 Abs. 3 StPO).Beschwerde; Überwachung; Bundes; Recht; Beschwerdekammer; Person; Überwachungsmassnahme; BÜPF; Tatverdacht; Spreng; Ermittlung; Anordnung; Bundesstrafgericht; Überwachungsmassnahmen; Richter; Verfahren; Verlängerung; Bundesstrafgerichts; Bundesgericht; Präsident; Beschwerdeführern; Beweise; Genehmigung; Zeitpunkt; Personen; überwacht

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Donatsch, Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung2014