Code pénal militaire (CPM) Art. 226

Zusammenfassung der Rechtsnorm CPM:



Art. 226 CPM de 2025

Art. 226 Code pénal militaire (CPM) drucken

Art. 226 (1)

(1) Abrogé par l’annexe 1 ch. 7 de la L du 17 juin 2016 sur le casier judiciaire, avec effet au 23 janv. 2023 (RO 2022 600; FF 2014 5525).

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
122 III 268Art. 324a Abs. 1 OR, Art. 81 Ziff. 2 MStG; Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers aus Gründen, die in seiner Person liegen. Die Leistung eines Arbeitsdienstes wegen Militärdienstverweigerung aus Gewissensgründen gemäss Art. 81 Ziff. 2 MStG stellt eine unverschuldete Arbeitsverhinderung im Sinne von Art. 324a Abs. 1 OR dar (E. 3). Arbeit; Dienst; Militärdienst; Arbeitsdienst; Arbeitsverhinderung; Kommentar; Arbeitsleistung; Arbeitnehmer; Arbeitsdienstes; REHBINDER; Urteil; Militärdienstverweigerung; Sinne; Lohnfortzahlung; Arbeitgeber; Berufung; Gemeinde; Anschlussberufung; Vorinstanz; Ausübung; Verschulden; Interesse; Regel; Militärstrafgesetz; Pflicht; Lohnfortzahlungspflicht; Arbeitgebers; Arbeitnehmers; Gründen