MStG Art. 226 -

Einleitung zur Rechtsnorm MStG:



Das schweizerische Militärstrafgesetz (MStG) legt die strafrechtlichen Regeln für Angehörige der schweizerischen Armee fest, einschliesslich Vergehen wie Fahnenflucht und Befehlsverweigerung. Es definiert strafbare Handlungen und die entsprechenden Sanktionen, um Disziplin und Ordnung in der Armee aufrechtzuerhalten und die Effektivität der Streitkräfte zu gewährleisten. Das MStG ist ein zentraler Bestandteil des schweizerischen Militärrechts und regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Soldaten und militärischer Führung.

Art. 226 MStG vom 2025

Art. 226 Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 226 (1)

(1) Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. 7 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016, mit Wirkung seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 600; BBl 2014 5713).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
122 III 268Art. 324a Abs. 1 OR, Art. 81 Ziff. 2 MStG; Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers aus Gründen, die in seiner Person liegen. Die Leistung eines Arbeitsdienstes wegen Militärdienstverweigerung aus Gewissensgründen gemäss Art. 81 Ziff. 2 MStG stellt eine unverschuldete Arbeitsverhinderung im Sinne von Art. 324a Abs. 1 OR dar (E. 3). Arbeit; Dienst; Militärdienst; Arbeitsdienst; Arbeitsverhinderung; Kommentar; Arbeitsleistung; Arbeitnehmer; Arbeitsdienstes; REHBINDER; Urteil; Militärdienstverweigerung; Sinne; Lohnfortzahlung; Arbeitgeber; Berufung; Gemeinde; Anschlussberufung; Vorinstanz; Ausübung; Verschulden; Interesse; Regel; Militärstrafgesetz; Pflicht; Lohnfortzahlungspflicht; Arbeitgebers; Arbeitnehmers; Gründen