Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 224

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 224 SchKG vom 2025

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Art. 224 Kompetenzstücke

Die in Artikel 92 bezeichneten Vermögensteile werden dem Schuldner zur freien Verfügung überlassen, aber gleichwohl im Inventar aufgezeichnet.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 224 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS230219KonkurseröffnungKonkurs; Schuldnerin; Gläubiger; Eingabe; Gläubigerin; SchKG; Konkurseröffnung; Kantons; Entscheid; Verfahren; Urteil; Bundesgericht; Akten; Eingaben; Zahlungsfähigkeit; Konkurshinderungsgr; Obergericht; Oberrichter; Konkursgericht; Datum; Poststempel; Kostenvorschuss; Beschwerdeverfahren; Konkurshinderungsgründe; Urkunde; Betreibung; Parteien; Zivilkammer; Gerichtsschreiberin; Gautschi
ZHPS130023Kollokation / Ausscheidung der Kompetenzstücke (Beschwerde über das Konkursamt)Recht; Konkurs; Kollokation; Gericht; Aufsicht; Verfahren; Rechtsmittel; Bezirksgericht; Vorinstanz; SchKG; Vormundschaftsbehörde; Begründung; Aufsichtsbehörde; Ausscheidung; Kompetenzstücke; Ziffer; Kollokationsplan; Obergericht; Konkursamt; Verwaltung; Anträge; Entscheid; Schuldbetreibung; Anfechtung; Rechtsmittelbelehrung; Gesuch

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
90 III 18Konkurs; Feststellung und Sicherung der Konkursmasse (Art. 221 ff. SchKG). Unter welchen Voraussetzungen darf das Konkursamt Sachen im Gewahrsam Dritter mit polizeilicher Hilfe in amtliche Verwahrung nehmen? Die Beschlagnahme einer dem Gemeinschuldner unter Eigentumsvorbehalt verkauften und vom Verkäufer "zwecks Sicherstellung" zurückgenommenen Sache ist unzulässig. Art. 232 Ziff. 4 SchKG ist in einem solchen Falle nicht entsprechend anwendbar. Tragweite des Kreisschreibens Nr. 29 vom 31. März 1911. Konkurs; Eigentum; SchKG; Konkursamt; Käufer; Eigentums; Wagen; Rekurrentin; Gemeinschuldner; Eigentumsvorbehalt; Verkäufer; Verwahrung; Vertrag; Konkursmasse; Käuferin; Konkursverwaltung; Recht; Pfandrecht; Massnahme; Konkurseröffnung; Gemeinschuldners; Anspruch; Kreisschreiben; Sicherung; Sachen; Gewahrsam; Hilfe; Restkaufpreis; Rekurs; Inventar