Militärstrafgesetz (MStG) Art. 222

Zusammenfassung der Rechtsnorm MStG:



Das schweizerische Militärstrafgesetz (MStG) legt die strafrechtlichen Regeln für Angehörige der schweizerischen Armee fest, einschliesslich Vergehen wie Fahnenflucht und Befehlsverweigerung. Es definiert strafbare Handlungen und die entsprechenden Sanktionen, um Disziplin und Ordnung in der Armee aufrechtzuerhalten und die Effektivität der Streitkräfte zu gewährleisten. Das MStG ist ein zentraler Bestandteil des schweizerischen Militärrechts und regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Soldaten und militärischer Führung.

Art. 222 MStG vom 2025

Art. 222 Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 222 Ziviles
Verfahren gegen Dienstpflichtige
im Dienst

1 Während der Dauer des Militärdienstes darf ein ziviles Strafverfahren gegen einen Dienstpflichtigen nur mit Ermächtigung des VBS eingeleitet oder fortgeführt werden.

2 Ist ein Oberbefehlshaber der Armee ernannt worden, so ist die Ermächtigung zur Einleitung oder Fortführung des Verfahrens von diesem zu erteilen, wenn der Täter dem Armeekommando untersteht.

3 Ist das Strafverfahren schon vor dem Eintritt in den Dienst angehoben worden, und wird die Ermächtigung zu seiner Fortsetzung während des Dienstes verweigert, so ruht das Verfahren, bis der Angeschuldigte aus dem Dienst entlassen ist.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 222 Militärstrafgesetz (MStG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE160252EinstellungBeschwerdegegner; Einstellung; Staatsanwalt; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Untersuchung; Verletzung; Untersuchung; Kaserne; Rechtsvertreter; Gericht; Armee; Beweis; Armeeangehörige; Beschwerdeverfahren; Zimmerverlesen; Mobiltelefon; Aussage; Armeeangehörigen; Hinsicht; Verfahren; Entscheid; Einstellungsverfügung; Abklärungen

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
104 IV 209Art. 222 MStG. Die Einreichung einer Nichtigkeitsbeschwerde durch den Verurteilten setzt das Strafverfahren nicht fort. Die Berücksichtigung einer verspäteten Beschwerdebegründung kann deshalb nicht unter Berufung auf Art. 222 MStG verlangt werden.
Urteil; Nichtigkeitsbeschwerde; Frist; Begründung; Einreichung; Verfahren; Urteils; Recht; Entscheid; Ausfällung; Dienst; Eingabe; Militärdienst; Gesuch; Verurteilten; Berücksichtigung; Beschwerdebegründung; Berufung; Erwägungen; Behörde; Begründungsfrist; Wiederholungskurs; Militärdienstes; Entscheide; Verfolgungsverjährung; Verfolgung; ätestens