OR Art. 221 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



Il codice delle obbligazioni svizzero è un codice giuridico centrale del diritto civile svizzero che disciplina i rapporti giuridici tra privati. Comprende cinque libri che trattano diversi aspetti del diritto contrattuale, del Diritto delle obbligazioni e del Diritto delle proprietà, tra cui L'origine, il contenuto e la risoluzione dei contratti, nonché la responsabilità per violazione del contratto e illeciti. Il codice delle obbligazioni è un Codice importante per L'Economia e la vita quotidiana in Svizzera, poiché costituisce la base di molti rapporti giuridici e contratti ed è in vigore dal 1912, adattandolo regolarmente agli sviluppi sociali ed economici.

Art. 221 OR dal 2025

Art. 221 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 221 Rinvio alla vendita di cose mobili

Nel rimanente, alla vendita dei fondi si applicano per analogia le disposizioni sulla vendita delle cose mobili.


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Art. 221 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE220042Vorsorgliche MassnahmenGesuch; Gesuchsgegnerin; Grundstück; Massnahme; Grundbuch; Ziffer; Zahlung; Massnahmen; Kaufvertrag; Verfügung; Gericht; Vertrag; Parteien; Leistung; Streit; Hauptsache; Eigentums; Grundstücks; Eigentumsübertragung; Recht; Streitwert; Kaufpreis; Grundbuchamt; Hotel; -strasse; Escrow; Zahlungen
ZHLB120027ForderungMangel; Grundstück; Bericht; Beklagten; Vorinstanz; Baugr; Parzelle; Berufung; Vertrags; Mangels; Beweis; Aufklärung; Aufklärungspflicht; Hangsicherung; Verkäufer; Kaufvertrag; Preis; Quartier; Verhältnisse; Kenntnis; Verschweigen; Hanglage; Gemeinde; Grundstücks
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
86 II 221Sicherungsübereignung von Grundstücken. Zulässigkeit. Rechtsgrund. Ernstgemeinter Kauf mit Rückkaufsrecht des Veräusserers. oder reine Sicherungsübereignung? Form des Vertrags auf Übertragung von Grundeigentum (Art. 657 Abs. 1 ZGB, Art. 216 Abs. 1 OR). Fall, dass der öffentlich beurkundete Vertrag nicht den richtigen Kaufpreis oder nicht den wahren Rechtsgrund der Eigentumsübertragung angibt. Nach Treu und Glauben unbeachtlicher Formmangel (Art. 2 ZGB). Kauf; Rücktritt des Verkäufers bei Verzug des Käufers (Art. 214 OR). Der Verkäufer, der sich das Rücktrittsrecht nicht ausdrücklich vorbehalten hat, verliert dieses beim Grundstückkauf nicht mit dem Besitzesübergang, sondern erst mit der Eintragung des Käufers im Grundbuch (Art. 214 Abs. 3 und Art. 221 OR). Verwirkung des Rücktrittsrechts aus Art. 214 Abs. 1 OR infolge Versäumung der sofortigen Anzeige im Sinne von Art. 214 Abs. 2 OR schliesst ein Vorgehen nach Art. 107 ff. OR nicht aus. Mehrmalige Nachfristsetzung. Erklärung des Rücktritts für den Fall der Nichteinhaltung der Nachfrist. Fritschi; Studer; Vertrag; Liegenschaft; Liegenschaften; Recht; Eigentum; Kaufpreis; Kaufvertrag; Vertrags; Darlehen; Forderung; Grundbuch; Sicherung; Rücktritt; Betrag; Schuld; Eigentums; Grundstück; Erben; Zahlung; Eigentümer; Abmachung; Übertragung; Grundpfandschulden; Wille; Sicherheit; übertragen; Sinne; Kaufsrecht

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-, Schwei- zerische Zivilprozessordnung2021
SchweizerBasler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung2017