OR Art. 221 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



The Swiss Code of Obligations is a central code of Swiss civil law that regulates the legal relationships between private individuals. It includes five books that cover various aspects of contract law, law of obligations and property law, including the formation, content and termination of contracts, as well as liability for breach of contract and tort. The Code of Obligations is an important code of law for business and everyday life in Switzerland, as it forms the basis for many legal relationships and contracts and has been in force since 1912, whereby it is regularly adapted to social and economic developments.

Art. 221 OR from 2025

Art. 221 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 221 Reference to chattel sale

In other respects, the provisions governing chattel sale apply mutatis mutandis to the sale and purchase of land.


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Art. 221 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE220042Vorsorgliche MassnahmenGesuch; Gesuchsgegnerin; Grundstück; Massnahme; Grundbuch; Ziffer; Zahlung; Massnahmen; Kaufvertrag; Verfügung; Gericht; Vertrag; Parteien; Leistung; Streit; Hauptsache; Eigentums; Grundstücks; Eigentumsübertragung; Recht; Streitwert; Kaufpreis; Grundbuchamt; Hotel; -strasse; Escrow; Zahlungen
ZHLB120027ForderungMangel; Grundstück; Bericht; Beklagten; Vorinstanz; Baugr; Parzelle; Berufung; Vertrags; Mangels; Beweis; Aufklärung; Aufklärungspflicht; Hangsicherung; Verkäufer; Kaufvertrag; Preis; Quartier; Verhältnisse; Kenntnis; Verschweigen; Hanglage; Gemeinde; Grundstücks
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
86 II 221Sicherungsübereignung von Grundstücken. Zulässigkeit. Rechtsgrund. Ernstgemeinter Kauf mit Rückkaufsrecht des Veräusserers. oder reine Sicherungsübereignung? Form des Vertrags auf Übertragung von Grundeigentum (Art. 657 Abs. 1 ZGB, Art. 216 Abs. 1 OR). Fall, dass der öffentlich beurkundete Vertrag nicht den richtigen Kaufpreis oder nicht den wahren Rechtsgrund der Eigentumsübertragung angibt. Nach Treu und Glauben unbeachtlicher Formmangel (Art. 2 ZGB). Kauf; Rücktritt des Verkäufers bei Verzug des Käufers (Art. 214 OR). Der Verkäufer, der sich das Rücktrittsrecht nicht ausdrücklich vorbehalten hat, verliert dieses beim Grundstückkauf nicht mit dem Besitzesübergang, sondern erst mit der Eintragung des Käufers im Grundbuch (Art. 214 Abs. 3 und Art. 221 OR). Verwirkung des Rücktrittsrechts aus Art. 214 Abs. 1 OR infolge Versäumung der sofortigen Anzeige im Sinne von Art. 214 Abs. 2 OR schliesst ein Vorgehen nach Art. 107 ff. OR nicht aus. Mehrmalige Nachfristsetzung. Erklärung des Rücktritts für den Fall der Nichteinhaltung der Nachfrist. Fritschi; Studer; Vertrag; Liegenschaft; Liegenschaften; Recht; Eigentum; Kaufpreis; Kaufvertrag; Vertrags; Darlehen; Forderung; Grundbuch; Sicherung; Rücktritt; Betrag; Schuld; Eigentums; Grundstück; Erben; Zahlung; Eigentümer; Abmachung; Übertragung; Grundpfandschulden; Wille; Sicherheit; übertragen; Sinne; Kaufsrecht

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-, Schwei- zerische Zivilprozessordnung2021
SchweizerBasler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung2017