Strafgesetzbuch (StGB) Art. 220

Zusammenfassung der Rechtsnorm StGB:



Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) ist das zentrale Gesetz in der Schweiz, das strafbare Handlungen und die entsprechenden Strafen regelt. Es umfasst eine Vielzahl von Straftatbeständen wie Diebstahl, Körperverletzung und Betrug, sowie Grundsätze der Strafbarkeit wie Schuld und Strafmündigkeit. Das StGB legt auch die verschiedenen Arten von Strafen fest, darunter Geldstrafen, Freiheitsstrafen und gemeinnützige Arbeit, und dient als Grundlage für die Strafverfolgung und Rechtsprechung in der Schweiz.

Art. 220 StGB vom 2025

Art. 220 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 220 Entziehen von Minderjährigen (1)

Wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

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Art. 220 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE230248EinstellungKinder; Richt; Staatsanwaltschaft; E-Mail; Recht; Verfahren; Beschwerdeführers; Kantons; Verfügung; Nötigung; Verfahren; Beiständin; Aussage; Obhut; Elternteil; Beschwerdefüh-; Verfahrens; Anklage; Massnahme; Bezug; Frauen; Beschwerdeverfahren; Bundesgericht; Einstellung
ZHSB210333Entziehung von MinderjährigenBeschuldigte; Privatklägerin; Berufung; Aufenthalt; Beschuldigten; Eltern; Urteil; Verfahren; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Staat; Vorinstanz; Sorge; Obhut; Kindes; Elternteil; Dispositiv; Schweiz; Aufenthaltsort; Sachverhalt; Sachverhaltsteil; Geldstrafe; Verfahrens; Berufungsverfahren; Anklage; Gericht; Staatsanwalt; Entziehung; Entscheid
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGOH 2006/2Entscheid Art. 3 OHG. Sofort- und weitere Hilfe. Die Soforthilfe ist für das Opfer von Bundesrechts wegen unentgeltlich. Damit ist auch ein ausserkantonaler Frauenhausaufenthalt im Rahmen der Soforthilfe von der Opferhilfe zu übernehmen, wenn die Voraussetzungen der Soforthilfe erfüllt sind. Die Dauer der Soforthilfe ist im Einzelfall zu prüfen. Für den Anspruch auf weitere Hilfe sind sodann die persönlichen Verhältnisse des Opfers abzuklären und es ist in der Regel die Opfereigenschaft erneut zu prüfen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. März 2007, OH 2006/2). Opfer; Frauenhaus; Soforthilfe; Rekurrentin; Aufenthalt; Vorinstanz; Hilfe; Opferhilfe; Gallen; Anspruch; Winterthur; Beratung; Kinder; Opfers; Kanton; Beratungsstelle; Richtlinien; Ehemann; Aufenthalts; Opferhilfegesetz; Verfügung; Frauenhausaufenthalt; Verfahren; Tarif; öglich
AGAGVE 2004 2020 Art. 220 StGB, Entziehen von Unmündigen:Der alleinige Inhaber der elterlichen Obhut kann, selbst wenn er das Besuchsrecht des andern Elternteils vereitelt, nicht Täter im Sinne vonArt. 220 StGB sein. Der Tatbestand schützt nicht die elterliche Sorge alssolche, sondern das Recht, über den Aufenthalt... Recht; Besuchsrecht; Eltern; Elternteil; Täter; Recht; Obhut; Sorge; Entscheid; Gewalt; Basler; Kommentar; Scheidung; Barkeit; Besuchsrechts; Inhaber; Angeklagte; Hinweis; Elternteils; Sinne; Unmündigen; Person; Kinder; Massnahmen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
118 IV 61Art. 220, 183 Ziff. 2 StGB; Entziehen von Unmündigen/Entführung. 1. Aufgrund der Verschiedenheit der durch Art. 220 und 183 Ziff. 2 StGB geschützten Rechtsgüter ist für die Annahme echter Gesetzeskonkurrenz entscheidend, ob sich das Verhalten des Täters im konkreten Fall gegen den (Mit-)Inhaber der elterlichen Gewalt oder auch gegen die Freiheit des Kindes richtet (E. 2). 2. Der strafrechtliche Schutz der Freiheit des Kindes bezüglich der Wahl seines Aufenthaltsortes unterliegt den sich aus der elterlichen Gewalt ergebenden Einschränkungen; Entführung im konkreten Fall verneint (E. 3). Freiheit; Kinder; Entführung; Gewalt; Kindes; Beschwerdegegner; Recht; Obhut; Täter; Täters; Inhaber; Mutter; Vorinstanz; Aufenthaltsort; Recht; Wochen; Freiheitsberaubung; Urteil; Kantons; Entziehen; Aufenthaltsortes; Ehefrau; Kindern; Unmündigen; Opfer; Machtposition; Eltern; Staatsanwaltschaft
99 IV 2661. Art. 220 StGB. Voraussetzungen, unter denen eine unmündige Person dem Inhaber der elterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt "entzogen" wird (Erw. I 1-7). 2. Art. 305 StGB. a) Diese Bestimmung bezieht sich nicht nur auf die Strafverfolgung, sondern auch auf den Strafvollzug (Erw. II 2). b) Begriff des Entziehens (Erw. II 3). Zögling; Zöglinge; Gewalt; Anstalt; Vollzug; Verfolgung; Begünstigung; Vorinstanz; Inhaber; Unmündige; Täter; Massnahme; Vollzug; Zöglingen; Entziehen; Recht; Aufenthalts; Tatbestand; Massnahmen; Vollzugs; Recht; Heimkampagne; Heimkampagne; Unmündigen; Vorsatz

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schweizer Hand, 4. Aufl.2020
Schweizer Hand, 3. Aufl.2013