Verordnung technische Strassenfahrzeuge (VTS) Art. 22

Zusammenfassung der Rechtsnorm VTS:



Das schweizerische Gesetzbuch über die Verordnung technischer Strassenfahrzeuge legt die Anforderungen und Standards fest, die Fahrzeuge erfüllen müssen, um in der Schweiz zugelassen zu werden. Es zielt darauf ab, die Sicherheit, Umweltverträglichkeit und Qualität der Fahrzeuge durch technische Vorschriften wie Bremsen, Beleuchtung, Abgasemissionen und Reifen zu gewährleisten. Die Verordnung soll die Verkehrssicherheit erhöhen und Umweltauswirkungen minimieren, indem sie regelmässige Kontrollen und Inspektionen zur Einhaltung der Vorschriften vorsieht.

Art. 22 VTS vom 2025

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Art. 22 Arten von Arbeitsanhängern

1 «Arbeitsanhänger» sind, soweit sie nicht Transportanhänger (Art. 20) sind, Anhänger:

  • a. die zur Verrichtung von Arbeiten gebaut sind oder auf denen Maschinen zur Verrichtung von Arbeiten fest installiert sind; und
  • b. deren Nutzlast für Teile, Werkzeuge, Betriebsstoffe und Verbrauchsmaterial für die Maschine höchstens 10 Prozent der insgesamt zulässigen Achslast beträgt. (1)
  • 2 Ihnen gleichgestellt sind Anhänger:

  • a. (1) nach Absatz 1:
  • 1. die eine Ladekapazität aufweisen, um während des Arbeitsprozesses erzeugtes oder benötigtes Gut aufzunehmen oder abzugeben, das im Arbeitsprozess maschinell verändert oder verbraucht wird oder das Ergebnis der verrichteten Arbeit ist, und
  • 2. deren Nutzlast höchstens zwei Drittel der insgesamt zulässigen Achslast beträgt;
  • b. zum Transport von Bestandteilen, Werkzeugen und Betriebsstoffen des Arbeitsmotorwagens, an dem sie mitgeführt werden;
  • c. (1) die keine eigenständige Arbeitsfunktion haben, sondern die Arbeitsfunktion des Zugfahrzeugs ergänzen und hierfür mit besonderen Verbindungen ausgerüstet sind;
  • d. (1) mit Arbeitsgeräten für den betrieblichen Unterhalt der Infrastruktur im Normalprofil im Sinne der NSV (5) , die über kurze Distanzen ein Ladegut befördern, das sie ohne Bedienpersonal ausserhalb des Fahrzeugs auf der Fahrt aufnehmen oder abgeben;
  • e. die so gebaut sind, dass sie nur ein bestimmtes Arbeitsgerät aufnehmen können und keine anderweitige Lademöglichkeit aufweisen;
  • f. der Feuerwehr und des Zivilschutzes.
  • 3 Arbeitsanhänger können als Transportanhänger immatrikuliert werden, wenn sie allen anwendbaren Vorschriften entsprechen und die Arbeitsgeräte den Verkehr nicht behindern.

    4 Anhänger nach Absatz 2 werden als Arbeitsanhänger, solche mit aufgebautem Nutzraum (Art. 20 Abs. 1) als Anhänger bezeichnet und durch die Angabe ihres Gebrauchszweckes näher bestimmt.

    (1) (2)
    (2) (3)
    (3) (4)
    (4) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. April 2024 (AS 2024 30).
    (5) SR 725.111

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-5972/2008Strassenwesen (Übriges)Fahrzeug; Vorinstanz; Fahrzeugs; Vorschrift; Gesuch; Erteilung; Vorschriften; Ausnahmebewilligung; Typengenehmigung; Marke; Markenbezeichnung; Verkehr; Verfügung; Entscheid; Bundesverwaltungsgericht; Motorleistung; Motorfahrzeug; Fahrzeuge; Recht; Zulassung; Verfahren; Voraussetzung; Gehör; Behörde; Bestimmungen; Bundesrat; Verletzung
    A-8382/2007Strassenwesen (Übriges)Euronorm; Beschwer; Vorinstanz; Beschwerdeführerin; Beschwerdeführerinnen; Schweiz; Fahrzeuge; Bundes; Recht; Motorräder; Umwelt; Regel; Typen; Verordnung; Gesuch; Verfügung; Typengenehmigung; Richtlinie; Voraussetzung; Interesse; -konform; Voraussetzungen; Bundesverwaltungsgericht; Markt