Verkehrsregelnverordnung (VRV) Art. 22

Zusammenfassung der Rechtsnorm VRV:



Die Verkehrsregelnverordnung (VRV) ist ein schweizerisches Gesetzbuch, das die Regeln und Vorschriften für den Strassenverkehr in der Schweiz festlegt, einschliesslich Verkehrszeichen, Vorfahrtsregeln, Geschwindigkeitsbegrenzungen und Verhaltensregeln. Ihr Ziel ist es, die Sicherheit im Strassenverkehr zu gewährleisten, den Verkehrsfluss zu regulieren, Unfälle zu vermeiden und die Umwelt zu schützen. Die Einhaltung der VRV ist für alle Verkehrsteilnehmer verpflichtend und wird von den Behörden überwacht und durchgesetzt.

Art. 22 VRV vom 2025

Art. 22 Verkehrsregelnverordnung (VRV) drucken

Art. 22 Sichern des Fahrzeugs (Art. 37 Abs. 3 SVG)

1 Der Führer hat den Motor abzustellen, wenn er das Fahrzeug verlässt. Bevor er sich entfernt, muss er es gegen das Wegrollen und gegen die Verwendung durch Unbefugte sichern.

2 Im Gefälle ist die Bremse anzuziehen und eine weitere wirksame Sicherung gegen das Wegrollen zu treffen, wie Einschalten des niedrigsten Ganges oder Ablenken der Räder gegen ein Hindernis am Fahrbahnrand.

3 In starken Gefällen sind die Wagen ausserdem durch Unterlegkeile oder behelfsmässige Unterlagen zu sichern. Bei schweren Motorwagen, Anhängerzügen und losgelösten Anhängern sind auch in leichteren Gefällen Unterlegkeile anzubringen. Die Unterlagen sind vor der Wegfahrt von der Strasse zu entfernen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 22 Verkehrsregelnverordnung (VRV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSU150078Ungenügendes Sichern eines FahrzeugesBeschuldigte; Berufung; Vorinstanz; Befehl; Beschuldigten; Urteil; Fahrzeug; Sachverhalt; Räder; Statthalteramt; Bezirk; Bülach; Verbindung; Hindernis; Entscheid; Sinne; Haltestellenbremse; Bremse; Fahrbahnrand; Sachverhalts; Linie; Gefälle; Verteidigung; Fahrzeuge; Ablenken; Linienbus; Sichern; Fahrzeuges
ZHSU150044Übertretung von VerkehrsvorschriftenBerufung; Gericht; Stadtrichteramt; Urteil; Beschuldigte; Berufungserklärung; Oberrichter; Bundesgerichts; Berufungsverfahren; Obergericht; Kantons; Kammer; Bollinger; Präsident; Gerichtsschreiberin; Grieder; Abteilung; Entscheid; Berufungskläger; Zustellung; Berufungsverfahrens; Gerichtskasse; Gerichtsgebühr; Ansatz; Beschuldigten; Rechtsmittel
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZZ.1998.41FührerausweisentzugFahrzeug; Verkehr; Pflicht; Führer; Urteil; Fahrzeugführer; Bundesgericht; Fahrzeuglenker; Administrativmassnahme; Verschuldens; Gefährdung; Verwaltungsgericht; Führerausweis; Fahrzeuges; Praxis; Pflichten; Person; Linie; Sinne; Schwere; Regel; Umständen; Sorgfalt; Administrativmassnahmen; Hinweis; Sicherung
GLVG.2018.00001Entzug des Führerausweises auf Probe / Verlängerung der ProbezeitStrasse; Fahrzeug; Widerhandlung; Lieferwagen; Führerausweis; Strassenverkehr; Gefahr; Probe; Verschulden; Gefährdung; Administrativmassnahmen; X-Strasse; Gefälle; Verkehrsteilnehmer; Parkplatz; Probezeit; Verletzung; Verkehrsregeln; Verfahren; Recht; Führerausweisentzug; Richter; Strassenverkehrsvorschriften; Wegrollen; Staats; Restaurant; Abteilung; Verwaltungsgericht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
91 IV 207Art. 37 Abs. 3 SVG, Art. 22 Abs. 1 VRV. Sicherung des Fahrzeuges gegen die Verwendung durch Unbefugte. Das Nichtabschliessen der Fahrzeugtüren ist nur strafbar, wenn eine besondere Gefahr besteht, dass Unbefugte sich des Fahrzeuges bemächtigen könnten. Fahrzeug; Fahrzeuge; Sicherung; Türen; Fahrzeuges; Wagen; Über; Eigenheer; Verwendung; Führer; Urteil; Unbefugte; Übertretung; Motor; Stadt; Fahrzeugtüren; Gefahr; Zündschlüssel; Polizeirichter; üsste; Kassationshof; Gefälle; Strassen; Umständen; önnte; Polizeirichteramt; Nichtabschliessen; ächtigen; önnten; Neufrankengasse
89 IV 2131. Art. 18 Abs. 2 lit. b VRV. Begriff des Engpasses (Erw. 4). 2. Art. 18 Abs. 2 lit. d VRV. Die Strassenverzweigung erstreckt sich auch auf anstossende trichterförmige Ausweitungen (Erw. 6). 3. Art. 19 Abs. 1 VRV. Begriff des Parkierens (Erw. 7). 4. Art. 19 Abs. 2 lit. e VRV. Das Parkieren ist auf beiden Seiten des Bahnüberganges, ohne Rücksicht auf die Fahrrichtung des Fahrzeuges, verboten (Erw. 8). Strasse; Bahnübergang; Fahrzeug; Kreuzbuchstrasse; Willimann; Strassen; Fahrbahn; Parkieren; Personen; Urteil; Strassenverzweigung; Personenwagen; örmig; Imhof; Verkehr; Schnee; äher; Bahnübergängen; Luzern; örmige; Bellerivestrasse; Amtsgericht; ührt; Engpässen; Engpass; Ausweitung; Güter; Fahrzeuge; Kassationshofes; Ausweitungen