StReG Art. 22 - Elektronische Kopien von Grundurteilen, nachträglichen Entscheiden und Meldeformularen

Einleitung zur Rechtsnorm StReG:



Das Schweizerische Strafregistergesetz regelt die Speicherung und den Zugang zum Strafregister in der Schweiz, einschliesslich der Löschung von Einträgen nach bestimmten Fristen oder bei Rehabilitierung. Es schützt die Persönlichkeitsrechte von Personen im Strafregister und dient dazu, sowohl die individuellen Rechte als auch die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten.

Art. 22 StReG vom 2025

Art. 22 Strafregistergesetz (StReG) drucken

Art. 22 Elektronische Kopien von Grundurteilen, nachträglichen Entscheiden und Meldeformularen

1 Von Grundurteilen (Art. 18) und nachträglichen Entscheiden (Art. 21), die in der Schweiz gegen eine erwachsene Person ergangen sind, wird eine elektronische Kopie des Originalentscheids im Volltext in VOSTRA gespeichert.

2 Bei ausländischen Grundurteilen und nachträglichen Entscheiden (Art. 19 und 21) wird die elektronische Kopie des Meldeformulars in VOSTRA gespeichert. Wird nur das Original des Grundurteils oder des nachträglichen Entscheids gemeldet, so wird keine elektronische Kopie erstellt.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-7302/2018Assistenza amministrativaRsquo;; Rsquo;art; Stato; Rsquo;autorità; Nigeria; Tribunale; Rsquo;informazioni; Parte; Rsquo;AFC; Svizzera; Spiegazioni; Rsquo;imposta; Messaggio; Rsquo;assistenza; Rsquo;accord; Rsquo;accordo; Stati; Rsquo;ambito; Rsquo;impresa; Rsquo;altra; Rsquo;informazione; Rsquo;OCSE; Forum; Giusta; Comuni; Comunicazione; Comunicazione-; -DVS-; Rsquo;applicazione; Amministrazione