Strafgesetzbuch (StGB)

Zusammenfassung der Rechtsnorm StGB:



Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) ist das zentrale Gesetz in der Schweiz, das strafbare Handlungen und die entsprechenden Strafen regelt. Es umfasst eine Vielzahl von Straftatbeständen wie Diebstahl, Körperverletzung und Betrug, sowie Grundsätze der Strafbarkeit wie Schuld und Strafmündigkeit. Das StGB legt auch die verschiedenen Arten von Strafen fest, darunter Geldstrafen, Freiheitsstrafen und gemeinnützige Arbeit, und dient als Grundlage für die Strafverfolgung und Rechtsprechung in der Schweiz.

Art. 22 StGB vom 2024

Art. 22 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 22 4. Versuch. Strafbarkeit des Versuchs

1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.

2 Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.


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Art. 22 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB230291vorsätzliche Tötung etc. und WiderrufBeschuldigte; Beschuldigten; Recht; Rastplatz; Sattelzug; Fahrzeug; Verteidigung; Lebens; Sinne; Verletzung; Vorinstanz; Über; Freiheit; Berufung; Freiheitsstrafe; Verkehr; Täter; Risiko; Unfall; Privat; Urteil; Privatkläger
ZHUE230097NichtanhandnahmeUnterlagen; Beschwerdegegnerin; Beschwerdegegnerinnen; Staatsanwaltschaft; Versicherer; Recht; Leistungspflicht; Nötigung; Bundesgericht; Beschwerdeführers; Nichtanhandnahme; Abklärung; Person; Hinweis; Bundesgerichts; Erwerbstätigkeit; Anzeige; Drohung; Zweck; Androhung; Urteil; Mitwirkung; Verbindung; Hinweise; Nichtanhandnahmeverfügung; Verfügung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB170011Aufsichtsbeschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts eines Bezirksgerichts (GG170023-.../Z02)Obergericht; Verfügung; Obergerichts; Verfahren; Aufsicht; Bülach; Aufsichts; Bezirksgericht; Kammer; Geschäfts-Nr; Aufsichtsbeschwerde; Staatsanwältin; Verwaltungskommission; Beschluss; Verfahrens; Rekurs; Kantons; Bezirksrichter; Eingabe; Bezirksgerichts; Daniela; Känel; Sinne; Verfahrensleitung; Ausstandsbegehren; Entscheid; Interesse; Gerichtsschreiber; Frist
ZHVB170008Rekurs gegen die Schreiben der Zentralen Inkassostelle der Gerichte vom 18. Dezember 2015, 15. Juli 2016 und 24. August 2016 (Rückweisung der Strafrechtlichen Abteiung des BuG, Entscheid vom 29. Juni 2017, Nr. 6B_314/2017)Inkassostelle; Zentrale; Verfahren; Anordnung; Zentralen; Rekurs; Ersatzfreiheitsstrafe; Verwaltungskommission; Anordnungen; Obergericht; Vollzug; Sinne; Recht; Urteil; Gericht; Kantons; Aufsicht; Bundesgericht; Gerichte; Verfahrens; Eingabe; Aufsichts; Vollstreckung; Busse; Einwendungen; Entscheid; Bezirksgericht; Obergerichts; Voraussetzungen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 534 (6B_323/2021)
Regeste
Art. 139 Abs. 2, Art. 164 Abs. 1 und 2, Art. 177 Abs. 2 StPO ; Abklärungen zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen von Zeugen. Art. 164 Abs. 1 StPO dient dem Schutz der Persönlichkeit von Zeuginnen und Zeugen (E. 2.3.2). Über die Frage nach den Beziehungen des Zeugen zu den Parteien (sog. Generalfrage, vgl. Art. 177 Abs. 2 StPO ) hinausgehende Abklärungen zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Zeugen sind nur mit Zurückhaltung und soweit notwendig vorzunehmen. Abklärungen zur Glaubwürdigkeit des Zeugen sind nicht bereits dann notwendig, wenn Zweifel an der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen, sondern nur, wenn diese Zweifel auch geeignet sind, sich auf die konkrete Beweiswürdigung, d.h. die Glaubhaftigkeit von konkreten, rechtserheblichen Zeugenaussagen auszuwirken (E. 2.3.2-2.3.4 und E. 2.5.1). Zeugen sind daher nicht immer zwingend zu allfälligen Strafverfahren wegen Rechtspflegedelikten zu befragen (E. 2.5.2).
Zeuge; Zeugen; Glaubwürdigkeit; Beweis; Aussage; Abklärung; Verhältnis; Abklärungen; Vorleben; Zeugenaussage; Urteil; Verhältnisse; Aussagen; DONATSCH; Verhältnissen; Beweiswürdigung; Glaubhaftigkeit; Verfahren; Rechtspflege; Sinne; Über; Beziehungen; Gericht; Vorinstanz; Person
147 IV 373 (6B_1022/2020)
Regeste
Art. 307 Abs. 1 StGB ; falsches Zeugnis; Strafbarkeit bei fehlender Zeugeneigenschaft. Wer irrigerweise glaubt, gegen eine Sonderpflicht zu verstossen, die ihm einzig wegen seines vorgestellten - tatsächlich jedoch nicht vorhandenen - Personenstatus obliegt, bleibt in Fällen eigentlicher Sonderdelikte als untaugliches Tatsubjekt straflos. Der Tatbestand des falschen Zeugnisses stellt ein solches Sonderdelikt dar, weshalb nicht nach dieser Bestimmung bestraft werden kann, wer formell als Zeuge einvernommen wird und falsch aussagt, tatsächlich aber keine Zeugeneigenschaft aufweist (E. 1.4-1.6, insb. E. 1.6).
Zeuge; Zeugnis; Zeugnisses; Ehemann; Recht; Vorinstanz; Sonderpflicht; Sonderdelikt; Zeugin; Begünstigung; Täter; Barkeit; Auskunftsperson; Versuchs; Person; Aussage; Tatsubjekt; Tatbestand; Ehemanns; HURTADO; NIGGLI/MAEDER; STRATENWERTH; Täters; Wahrheitspflicht; Kantons; Zeugeneigenschaft

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
D-2243/2017Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)Transport; Transporte; Dispositiv; Verfügung; Sri-TELO; Bundesverwaltungsgericht; Sinne; Recht; Dispositivziffer; Handlung; Flüchtling; Waffen; Parlament; Sprengstoff; Lanka; Handlungen; Anschläge; Beschwerdeführe; Schweiz; Beschwerdeführers; Parlamentarier; Kiste; Asyls; Person
F-5535/2018Familienzusammenführung (v.A.)Kinder; Familie; Familien; Familiennachzug; Schweiz; Indien; BVGer; Sorge; Kindsmutter; Kontakt; Mutter; Recht; Vorinstanz; Bundesverwaltungsgericht; Ausreise; Sachverhalt; Händler; Kindern; Familiennachzugs; Beschwerdeführers; Aufenthalt; Urteil; Verfahren; Verfügung

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2024.50Kanton; Verfahren; Gericht; Kantons; Gesuch; Gerichtsstand; Verfahrens; Verfahrensakten; Diebstahl; Gerichtsstands; Basel-Landschaft; Reiter; Verfolgung; Akten; Gesuchs; Beschwerdekammer; Behörde; Neuenburg; Behörden; Verfolgungshandlungen; Bundesstrafgerichts; Staatsanwaltschaft; Zuständigkeit; Taten; Neuchâtel; Diebstahls
BV.2024.6, BP.2024.47Urteil; Bundes; Entschädigung; Recht; Berufung; Gerichts; Verfahren; Verteidigung; Berufungsverfahren; Bundesstrafgerichts; Honorar; Bundesgericht; Kammer; Apos;; Verfahren; Entscheid; Beschwerdekammer; Akten; Aufwand; Kanton; Rechtsmittel; Bundesgerichts; Gericht; Anspruch; Notwehr; Kantons; Bemühungen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Stefan Trechsel, Mark PiethPraxis StGB2018
Stefan Trechsel, Mark PiethPraxis StGB2018