Bundesgesetz über die Militärversicherung (MVG) Art. 22

Zusammenfassung der Rechtsnorm MVG:



Das Bundesgesetz über die Militärversicherung regelt die Versicherung von Personen im Militärdienst in der Schweiz, einschliesslich Leistungen bei Unfällen, Krankheiten und Invalidität. Es bietet finanzielle Unterstützung, medizinische Behandlung und Rehabilitation für Versicherte und deren Familien. Das Gesetz legt fest, wer versichert ist, welche Leistungen gewährt werden und wie die Versicherung finanziert wird, und ist ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Sozialversicherungssystems.

Art. 22 MVG vom 2024

Art. 22 Bundesgesetz
über die Militärversicherung (MVG) drucken

Art. 22 3. Abschnitt: Medizinalrecht und Tarifwesen (1) Eignung

1 Als Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren und Apotheker im Sinne dieses Gesetzes gelten Personen, die die Voraussetzungen für eine privatwirtschaftliche Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung gemäss dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006 (2) erfüllen. Die von einem Kanton zur Abgabe von Medikamenten zugelassenen Ärzte sind im Umfang dieser Zulassung den Apothekern gleichgestellt.

2 Der Bundesrat legt durch Verordnung die Voraussetzungen fest, unter denen die Spitäler und Kuranstalten, die medizinischen Hilfspersonen, die Laboratorien, die Abklärungsstellen sowie die Transport- und Rettungsunternehmen zur Tätigkeit zulasten der Militärversicherung zugelassen werden.

(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).
(2) SR 811.11

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
BVGE 2014/51Unfallversicherung (Übriges)Tarif; Bundesrat; Tarife; Unfall; Vertrag; Bereich; UV/MV/IV; Behandlung; Verordnung; Sozialver; Unfallversicherung; -abstrakt; -abstrakte; Verfügung; Heilanstalt; Patient; Tarifs; Zusammenarbeit; Militär; Tarifordnung; Patienten; Spital; Person; Recht; Botschaft; Abteilung; Grundsätze; Vorinstanz