LwG Art. 22 - Verteilung von Zollkontingenten
Einleitung zur Rechtsnorm LwG:
Das schweizerische Landwirtschaftsgesetz regelt die landwirtschaftliche Produktion und Förderung in der Schweiz, legt Grundsätze für nachhaltige Landwirtschaft und Umweltschutz fest, schützt Tiere und Pflanzen, fördert die Qualität landwirtschaftlicher Produkte und sichert die Ernährungssicherheit. Es unterstützt landwirtschaftliche Betriebe, fördert Innovationen und dient der Existenzsicherung von Bauernfamilien sowie dem Erhalt der Kulturlandschaft in der Schweiz.
Art. 22 LwG vom 2025
Art. 22 Verteilung von Zollkontingenten
1 Bei der Verteilung von Zollkontingenten soll der Wettbewerb gewahrt bleiben.
2 Die zuständige Behörde verteilt die Zollkontingente namentlich nach folgenden Verfahren und Kriterien:a. durch Versteigerung;b. nach Massgabe der Inlandleistung;c. aufgrund der beantragten Menge;d. entsprechend der Reihenfolge des Einganges der Bewilligungsgesuche;e. (1) entsprechend der Reihenfolge der Veranlagung;f. nach Massgabe der bisherigen Einfuhren der Gesuchsteller.
3 Als Inlandleistung im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b gilt namentlich die Übernahme gleichartiger Erzeugnisse inländischer Herkunft und handelsüblicher Qualität.
4 Um Missbräuche zu verhindern, kann der Bundesrat Importeure von der Berechtigung ausschliessen.
5 Der Bundesrat kann die Kompetenz zur Festlegung von Kriterien zur Verteilung von Zollkontingenten dem WBF übertragen.
6 Die Zuteilung der Zollkontingente wird veröffentlicht.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ([AS 2007 6095]; [BBl 2006 6337]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.