Art. 22 LIFD dal 2024
Art. 22 Proventi da fonti previdenziali
1 Sono imponibili tutti i proventi dall’assicurazione vecchiaia, superstiti e invalidit , nonché da istituzioni di previdenza professionale o da forme riconosciute di previdenza individuale vincolata, comprese le liquidazioni in capitale e il rimborso dei versamenti, premi e contributi.
2 I proventi dalla previdenza professionale comprendono segnatamente le prestazioni delle casse previdenziali, delle assicurazioni di risparmio e di gruppo, come anche le polizze di libero passaggio.
3 Le rendite vitalizie e i proventi da vitalizi sono imponibili nella misura del 40 per cento. (1)
4 Rimane salvo l’articolo 24 lettera b.
(1) Nuovo testo giusta il n. I 5 della LF del 19 mar. 1999 sul programma di stabilizzazione 1998, in vigore dal 1° gen. 2001 (RU 1999 2374; FF 1999 3).Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.
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Art. 22 Legge federale sull’imposta federale diretta (DBG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | SGSTA.2019.60 | Staats- und Bundessteuer 2015 | Rekurrent; Vorsorge; Rekurrenten; Steuer; Einzelfirma; Erwerbstätigkeit; Säule; Vorsorgegelder; Rekurs; Kapitalleistung; Barauszahlung; Solothurn; Bundessteuer; Steuergericht; Vorbezug; Barauszahlungsgr; Kapitalleistungen; Einkommen; Staats; Veranlagung; Einsprache; Ehemann; Bedingung; Besteuerung; Recht |
SO | SGSTA.2019.47 | Staats- und Bundessteuer 2013 | ändig; Rekurrentin; Erwerbstätigkeit; Steuer; Einkommen; Kapital; Kapitalleistung; Arbeit; Gewinn; Recht; Rekurs; Bundessteuer; Ehemann; Staats; Vorsorge; Absicht; Vorinstanz; Steuergericht; Veranlagung; Verfügung; Kapitalleistungen; Gewinnerzielung; Ausgleichskasse; Wirtschaftsverkehr |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | SGSTA.2022.18 | - | ändig; Steuer; Erwerbstätigkeit; Rekurrent; Kapital; Rekurrenten; Steuergericht; Kapitalleistung; Ehefrau; Bundessteuer; Vorsorge; Einkommen; Apos; Werkzeug; Rechnung; Ehemann; Freizügigkeit; Staats; Olten-Gösgen; Betriebsversicherung; Rekurs; Barauszahlung; Auszahlung; Veranlagung; Wesentlichen; Depression |
SO | SGSTA.2020.33 | - | ändig; Erwerb; Rekurrent; Vorsorge; Erwerbstätigkeit; Rekurrenten; Apos; Veranlagung; Steuer; Abzug; Recht; Urteil; Abzüge; Einkommen; Vorsorgebeiträge; Lagerraum; Veranlagungsbehörde; Voraussetzungen; «XXX; Vorsorgeguthaben; Bezug; Unternehmung; Erwerbstätigkeit; Barbezug |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
138 II 311 (2C_337/2011) | §§ 38, 45 und 46 StG/ZH; Art. 13 f. StHG; Rückkaufswert einer Leibrente während deren Laufzeit als vom steuerbaren Vermögen des Rentenschuldners abziehbare Verbindlichkeit. Temporäre und rückkaufsfähige Leibrente: Begriff (E. 2.1-2.4) und konkrete Ausgestaltung im Einzelfall (E. 2.5). Entgegen der bisher im Kanton Zürich gültigen Regelung bzw. Praxis ist das Rentenstammrecht rückkaufsfähiger Leibrenten während der Laufzeit mit der Vermögensbesteuerung zu erfassen. Beim Schuldner stellt der dem Gläubiger zugestandene Rückkauf der laufenden Rente nicht nur eine zukünftige und bloss voraussehbare Schuld, sondern eine effektive sowie durchsetzbare Verbindlichkeit dar (E. 3-7). | Rente; Renten; Kommentar; Rückkauf; Rentenversicherung; Rückkaufs; Leibrente; Vermögenssteuer; Recht; Kapital; Schuld; Kanton; RICHNER; Leibrenten; Regel; Regelung; Bundes; Einkommen; Rentenversicherungen; ZIGERLIG/JUD; Besteuerung; Rückkaufswert; Leistung; Kantone; Schulden; Vermögensbesteuerung |
135 II 183 (2C_180/2008) | Art. 22 Abs. 1 und 3, Art. 24 lit. b DBG; Besteuerung einer Kapitalzahlung aus dem Rückkauf einer Leibrentenversicherung im Rahmen der ungebundenen Selbstvorsorge (Säule 3b). Steuerliche Behandlung von Leistungen aus Vorsorge im Allgemeinen (E. 3.1). Begriff der Leibrente und der "Zeitrente" (E. 3.2). Unterscheidung zwischen Kapitalversicherung und Rentenversicherung (E. 4.1). Kapitalleistungen aus dem Rückkauf von Rentenversicherungen sind gemäss Art. 22 Abs. 3 DBG zu 40 Prozent steuerbar; Stellungnahmen in der Doktrin (E. 4.2-4.4). Bei Leibrenten von kurzer Dauer (weniger als fünf Jahre), die sich den "Zeitrenten" annähern, rechtfertigt es sich, beim Rückkauf oder bei der Rückgewähr nur die Zinskomponente als "Ertrag aus beweglichem Vermögen" im Sinne von Art. 20 Abs. 1 DBG zu erfassen (E. 4.5). Die Kapitalzahlung aus dem Rückkauf einer Leibrente, die weniger als fünf Jahre gedauert hat, kann nicht als Einkommen aus Vorsorge im Sinne von Art. 22 Abs. 3 DBG besteuert werden (E. 5.3). Sie ist lediglich mit ihrer effektiven Zinskomponente, analog Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG, zu besteuern (E. 5.4). | Rente; Kapital; Renten; Rückkauf; Versicherung; Rentenversicherung; Vorsorge; Leibrente; Kapitalversicherung; Rückkaufs; Besteuerung; Prozent; Bundes; Urteil; Kapitalzahlung; Rentenversicherungen; Einkünfte; Leibrenten; Alter; Kapitalleistung; Einkommen; Kapitalversicherungen; Kanton; Vertrag; Ertragskomponente; Prämien; Kapitalleistungen; Rückgewähr; Leistung; Kapitalzahlungen |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
B-3530/2013 | Direktzahlungen und Ökobeiträge | Direktzahlungen; Einkommen; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Agrarpolitik; Berechnung; Recht; Urteil; Bundesverwaltungsgericht; Landwirtschaft; Höhe; Quot;; Vorinstanz; Wortlaut; Botschaft; Erstinstanz; Verfahren; Bewirtschafter; Solothurn; Beiträge; Verfügung; Einkommens; Bestimmungen; Kürzung; Bundessteuer; Auslegung; Kantons |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Richner | Hand zum DBG | 2016 |
Kaufmann, Richner, Frei | Hand zum DBG | 2016 |