Legge federale sull’imposta federale diretta (LIFD)

Zusammenfassung der Rechtsnorm LIFD:



Art. 22 LIFD dal 2024

Art. 22 Legge federale sull’imposta federale diretta (LIFD) drucken

Art. 22 Proventi da fonti previdenziali

1 Sono imponibili tutti i proventi dall’assicurazione vecchiaia, superstiti e invalidit , nonché da istituzioni di previdenza professionale o da forme riconosciute di previdenza individuale vincolata, comprese le liquidazioni in capitale e il rimborso dei versamenti, premi e contributi.

2 I proventi dalla previdenza professionale comprendono segnatamente le prestazioni delle casse previdenziali, delle assicurazioni di risparmio e di gruppo, come anche le polizze di libero passaggio.

3 Le rendite vitalizie e i proventi da vitalizi sono imponibili nella misura del 40 per cento. (1)

4 Rimane salvo l’articolo 24 lettera b.

(1) Nuovo testo giusta il n. I 5 della LF del 19 mar. 1999 sul programma di stabilizzazione 1998, in vigore dal 1° gen. 2001 (RU 1999 2374; FF 1999 3).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 22 Legge federale sull’imposta federale diretta (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGSTA.2019.60Staats- und Bundessteuer 2015Rekurrent; Vorsorge; Rekurrenten; Steuer; Einzelfirma; Erwerbstätigkeit; Säule; Vorsorgegelder; Rekurs; Kapitalleistung; Barauszahlung; Solothurn; Bundessteuer; Steuergericht; Vorbezug; Barauszahlungsgr; Kapitalleistungen; Einkommen; Staats; Veranlagung; Einsprache; Ehemann; Bedingung; Besteuerung; Recht
SOSGSTA.2019.47Staats- und Bundessteuer 2013ändig; Rekurrentin; Erwerbstätigkeit; Steuer; Einkommen; Kapital; Kapitalleistung; Arbeit; Gewinn; Recht; Rekurs; Bundessteuer; Ehemann; Staats; Vorsorge; Absicht; Vorinstanz; Steuergericht; Veranlagung; Verfügung; Kapitalleistungen; Gewinnerzielung; Ausgleichskasse; Wirtschaftsverkehr
Dieser Artikel erzielt 11 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGSTA.2022.18-ändig; Steuer; Erwerbstätigkeit; Rekurrent; Kapital; Rekurrenten; Steuergericht; Kapitalleistung; Ehefrau; Bundessteuer; Vorsorge; Einkommen; Apos; Werkzeug; Rechnung; Ehemann; Freizügigkeit; Staats; Olten-Gösgen; Betriebsversicherung; Rekurs; Barauszahlung; Auszahlung; Veranlagung; Wesentlichen; Depression
SOSGSTA.2020.33-ändig; Erwerb; Rekurrent; Vorsorge; Erwerbstätigkeit; Rekurrenten; Apos; Veranlagung; Steuer; Abzug; Recht; Urteil; Abzüge; Einkommen; Vorsorgebeiträge; Lagerraum; Veranlagungsbehörde; Voraussetzungen; «XXX; Vorsorgeguthaben; Bezug; Unternehmung; Erwerbstätigkeit; Barbezug
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 II 311 (2C_337/2011)§§ 38, 45 und 46 StG/ZH; Art. 13 f. StHG; Rückkaufswert einer Leibrente während deren Laufzeit als vom steuerbaren Vermögen des Rentenschuldners abziehbare Verbindlichkeit. Temporäre und rückkaufsfähige Leibrente: Begriff (E. 2.1-2.4) und konkrete Ausgestaltung im Einzelfall (E. 2.5). Entgegen der bisher im Kanton Zürich gültigen Regelung bzw. Praxis ist das Rentenstammrecht rückkaufsfähiger Leibrenten während der Laufzeit mit der Vermögensbesteuerung zu erfassen. Beim Schuldner stellt der dem Gläubiger zugestandene Rückkauf der laufenden Rente nicht nur eine zukünftige und bloss voraussehbare Schuld, sondern eine effektive sowie durchsetzbare Verbindlichkeit dar (E. 3-7). Rente; Renten; Kommentar; Rückkauf; Rentenversicherung; Rückkaufs; Leibrente; Vermögenssteuer; Recht; Kapital; Schuld; Kanton; RICHNER; Leibrenten; Regel; Regelung; Bundes; Einkommen; Rentenversicherungen; ZIGERLIG/JUD; Besteuerung; Rückkaufswert; Leistung; Kantone; Schulden; Vermögensbesteuerung
135 II 183 (2C_180/2008)Art. 22 Abs. 1 und 3, Art. 24 lit. b DBG; Besteuerung einer Kapitalzahlung aus dem Rückkauf einer Leibrentenversicherung im Rahmen der ungebundenen Selbstvorsorge (Säule 3b). Steuerliche Behandlung von Leistungen aus Vorsorge im Allgemeinen (E. 3.1). Begriff der Leibrente und der "Zeitrente" (E. 3.2). Unterscheidung zwischen Kapitalversicherung und Rentenversicherung (E. 4.1). Kapitalleistungen aus dem Rückkauf von Rentenversicherungen sind gemäss Art. 22 Abs. 3 DBG zu 40 Prozent steuerbar; Stellungnahmen in der Doktrin (E. 4.2-4.4). Bei Leibrenten von kurzer Dauer (weniger als fünf Jahre), die sich den "Zeitrenten" annähern, rechtfertigt es sich, beim Rückkauf oder bei der Rückgewähr nur die Zinskomponente als "Ertrag aus beweglichem Vermögen" im Sinne von Art. 20 Abs. 1 DBG zu erfassen (E. 4.5). Die Kapitalzahlung aus dem Rückkauf einer Leibrente, die weniger als fünf Jahre gedauert hat, kann nicht als Einkommen aus Vorsorge im Sinne von Art. 22 Abs. 3 DBG besteuert werden (E. 5.3). Sie ist lediglich mit ihrer effektiven Zinskomponente, analog Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG, zu besteuern (E. 5.4). Rente; Kapital; Renten; Rückkauf; Versicherung; Rentenversicherung; Vorsorge; Leibrente; Kapitalversicherung; Rückkaufs; Besteuerung; Prozent; Bundes; Urteil; Kapitalzahlung; Rentenversicherungen; Einkünfte; Leibrenten; Alter; Kapitalleistung; Einkommen; Kapitalversicherungen; Kanton; Vertrag; Ertragskomponente; Prämien; Kapitalleistungen; Rückgewähr; Leistung; Kapitalzahlungen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-3530/2013Direktzahlungen und ÖkobeiträgeDirektzahlungen; Einkommen; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Agrarpolitik; Berechnung; Recht; Urteil; Bundesverwaltungsgericht; Landwirtschaft; Höhe; Quot;; Vorinstanz; Wortlaut; Botschaft; Erstinstanz; Verfahren; Bewirtschafter; Solothurn; Beiträge; Verfügung; Einkommens; Bestimmungen; Kürzung; Bundessteuer; Auslegung; Kantons

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Richner Hand zum DBG2016
Kaufmann, Richner, Frei Hand zum DBG2016