Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG) Art. 22
Zusammenfassung der Rechtsnorm BZG:
Das schweizerische Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz legt die Vorsorge und den Schutz der Bevölkerung in Notfällen und Katastrophen fest, indem es die Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden regelt. Es regelt auch die Organisation und den Einsatz von Zivilschutzorganisationen sowie die Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Stellen und Organisationen. Das Gesetz enthält Bestimmungen zur Alarmierung, Evakuierung, Unterbringung und Versorgung der Bevölkerung in Krisensituationen und regelt die finanzielle Unterstützung, Entschädigung und Haftung im Zusammenhang mit dem Bevölkerungs- und Zivilschutz.
Art. 22 BZG vom 2025
Art. 22 Ausbildung
1 Der Bund koordiniert auf nationaler Ebene die Ausbildung der Angehörigen der Partnerorganisationen betreffend die Zusammenarbeit. Er koordiniert die Übungen zwischen den Partnerorganisationen und:a. den Führungsorganen;b. der Armee;c. den Stellen und Organisationen nach Artikel 3 Absatz 3.
2 Das BABS stellt die Grundausbildungs- und Weiterbildungsangebote für die kantonalen Führungsorgane sicher.
3 Es stellt die Ausbildung für den Betrieb von Komponenten der Kommunikationssysteme im Bevölkerungsschutz sowie der Systeme zur Warnung der Behörden und zur Alarmierung und Information der Bevölkerung sicher.
4 Es kann mit den Kantonen, Dritten und zuständigen Behörden des grenznahen Auslands die Durchführung von weiteren Ausbildungen und Übungen vereinbaren.
5 Es kann weitere Ausbildungen im Bereich des Bevölkerungsschutzes anbieten.
6 Es betreibt ein Ausbildungszentrum.
7 Der Bundesrat regelt die Zuständigkeiten im Bereich der Ausbildung.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.