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Das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Sozialversicherungsgesetzgebung, das allgemeine Bestimmungen für alle Sozialversicherungszweige regelt. Es legt Grundsätze für Leistungen fest, wie Bedürftigkeit und Solidarität, und regelt die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Sozialversicherungszweigen und Behörden. Das ATSG bildet einen wichtigen rechtlichen Rahmen für das schweizerische Sozialversicherungssystem, um die soziale Sicherheit der Bevölkerung zu gewährleisten.
Art. 22 4. Abschnitt: Spezielle Bestimmungen Sicherung der Leistung
1 Der Anspruch auf Leistungen ist weder abtretbar noch verpfändbar. Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig.
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Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS170162 | Betreibung (Beschwerde über ein Betreibungsamt) | Betreibung; SchKG; Zahlung; Recht; Vorinstanz; Aufsichtsbehörde; Betreibungsamt; Zahlungsbefehl; Verrechnung; Prämie; Kanton; Beschwerdeverfahren; Schuld; Schuldbetreibung; Urteil; Auszahlungsschei; Rückerstattung; Kantons; Konkurs; Nichtigkeit; Forderungen; Verfahren; Betrag; Forderung; Prämien; Schuldbetreibungs; Konkurssachen; Entscheid |
ZH | PS150139 | Pfändungsvollzug (Beschwerde über ein Betreibungsamt) | Betreibung; Rente; SchKG; Renten; Pfändung; Betreibungsamt; Existenz; Schuldner; Existenzminimum; Bundesgericht; Unpfändbarkeit; Vorinstanz; Säule; Zahlung; Urteil; Furttal; Beschwerdegegner; Ergänzungsleistungen; Bezirksgericht; Rechtsmissbrauch; Schuldners; Betreibungsamtes; Aufsichtsbehörde; Dielsdorf; Pfändungsurkunde; Existenzminimums; äuchlich |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VSBES.2020.218 | - | Leistung; Recht; Mitglied; Leistungen; Zahlung; Mitgliedstaat; Jobcenter; Kinder; Unterhalt; Person; Träger; Ausgleich; Sicherheit; Verordnung; Beschwerdeführers; Rente; Sozialhilfe; Verfahren; Verfügung; Renten; Verrechnung; Söhne; Ausgleichs; Forderung; Familienangehörige; Mitgliedstaats; Zeitraum; Urteil; Beigeladene; ührt |
SG | IV 2019/332 | Entscheid Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG. Drittauszahlung einer Nachzahlung. Vorschussleistungen der öffentlichen Fürsorge. Der Sinn und Zweck der einzelnen Rentenzahlungen besteht darin, den Existenzbedarf für den entsprechenden Monat zu decken. Bei einer Rentennachzahlung ändert sich nichts an diesem Sinn und Zweck. Die Nachzahlung muss deshalb primär zur (nachträglichen) Deckung des Existenzbedarfs in der Vergangenheit und nicht zur Deckung des laufenden oder des künftigen Existenzbedarfs verwendet werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. März 2020, IV 2019/332). | Zahlung; Rente; Franken; Drittauszahlung; Zahlungen; Zeitraum; Vorschusszahlung; Dienste; Vorschusszahlungen; Gemeinde; Rentennachzahlung; Sozialen; Sozialversicherungsleistung; Verrechnung; Deckung; Existenzbedarf; AK-act; Existenzbedarfs; Vorschussleistungen; Sozialversicherungsleistungen; Invalidenrente; IV-Stelle; Ausgleichskasse; Verzugszins; Verfügung; Betrag; Rentenzahlung; Leistung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
142 V 466 (9C_330/2016) | Art. 26 Abs. 2 BVG und Art. 26 BVV 2; Aufschub der Zahlung von Invalidenrenten. Die auf Art. 26 Abs. 2 BVG und Art. 26 BVV 2 basierende reglementarische Rentenaufschubsmöglichkeit der Vorsorgeeinrichtung besteht auch dann, wenn der Taggeldversicherer, der Taggelder für Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet hat, diese Leistungen im Umfang der nachträglich zugesprochenen Rente der Invalidenversicherung zurückfordert. Änderung der Rechtsprechung (E. 3.4). | Invaliden; Reglement; Vorsorge; Rente; Taggeld; Krankentaggeld; Alter; Leistung; Arbeitgeber; Invalidenversicherung; Invalidenrente; Pensionskasse; Anspruch; Recht; Urteil; Vorsorgeeinrichtung; Lohnes; Taggelder; Leistungen; Sparbeitragsbefreiung; Krankentaggelder; Lohnfortzahlung; Koordination; Swica; Bestimmungen; Rentenaufschub; Krankentaggeldversicherung; Lohnzahlung; Beiträge |
140 V 441 (8C_752/2013) | Art. 8 ff. AVIG; Art. 93 Abs. 1 SchKG; beschränkte Pfändung von Arbeitslosentaggeldern. Das für einen ganzen Kalendermonat von der Zwangsvollstreckungsbehörde im Rahmen einer Lohnpfändung festgesetzte betreibungsrechtliche Existenzminimum darf von der Arbeitslosenkasse nicht pro rata temporis auf den Zeitraum des innerhalb einer Kontrollperiode (Kalendermonat) zustehenden Arbeitslosentaggeldanspruchs umgerechnet werden. Eine solche Abschöpfung des Ersatzeinkommens unterhalb des betreibungsrechtlich fixierten Existenzminimums zuhanden des Betreibungsamtes ist nicht rechtens (E. 3). | Existenzminimum; SchKG; Betreibungs; Arbeitslosenkasse; Existenzminimums; Arbeitslosenentschädigung; Betrag; Zwangsvollstreckung; Arbeitslosenversicherung; Betreibungsamt; Schuldner; Kalendermonat; Leistungen; Abzug; Konkurs; Zwangsvollstreckungsbehörde; Lohnpfändung; Verfügung; Verwaltung; Höhe; Einkommen; Arbeitslosentaggeld; Pfändung; Bruttotaggeld; Vorinstanz; ürde |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
C-1284/2018 | Rentenanspruch | Kinder; Kinderrente; Zahlung; Akten; Recht; BVGer; Vorinstanz; BVGer-act; IV-act; Verfügung; Quot;; Verfahren; Urteil; Auszahlung; Anspruch; Unterhalt; Unterhalts; Rente; Beschwerdeführers; Eltern; Dokument; Leistungen; IVSTA; Verfügungen; Elternteil; Bundesverwaltungsgericht; Gehör; Rechtsvertreter; Zahlungen; Beschwerdeverfahren |
C-4355/2019 | Invalidenversicherung (Übriges) | Verzugszins; Verfügung; Zahlung; Vorinstanz; Verfügungen; Rente; BVGer; Renten; Bundes; Verzugszinsen; Rechtsvertreterin; Parteien; IVSTA; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Verzugszinsberechtigung; Anfechtungsgegenstand; Entscheid; Zahlungen; Beschwerdeverfahren; Verfahrens; Streitgegenstand; Anspruch; Rentenleistung; Eingabe; Antrag; Kostenvorschuss; Höhe; Leistung |
Autor | Kommentar | Jahr |
Ueli Kieser | ATSG- éd. | 2015 |
Ueli Kieser | ATSG- 3. Aufl., Zürich | 2015 |