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BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm ATSG:



Das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Sozialversicherungsgesetzgebung, das allgemeine Bestimmungen für alle Sozialversicherungszweige regelt. Es legt Grundsätze für Leistungen fest, wie Bedürftigkeit und Solidarität, und regelt die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Sozialversicherungszweigen und Behörden. Das ATSG bildet einen wichtigen rechtlichen Rahmen für das schweizerische Sozialversicherungssystem, um die soziale Sicherheit der Bevölkerung zu gewährleisten.

Art. 22 ATSG vom 2024

Art. 22 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) drucken

Art. 22 4. Abschnitt: Spezielle Bestimmungen Sicherung der Leistung

1 Der Anspruch auf Leistungen ist weder abtretbar noch verpfändbar. Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig.

2 Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers können jedoch abgetreten werden:

  • a. dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten;
  • b. einer Versicherung, die Vorleistungen erbringt.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 22 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPS170162Betreibung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Betreibung; SchKG; Zahlung; Recht; Vorinstanz; Aufsichtsbehörde; Betreibungsamt; Zahlungsbefehl; Verrechnung; Prämie; Kanton; Beschwerdeverfahren; Schuld; Schuldbetreibung; Urteil; Auszahlungsschei; Rückerstattung; Kantons; Konkurs; Nichtigkeit; Forderungen; Verfahren; Betrag; Forderung; Prämien; Schuldbetreibungs; Konkurssachen; Entscheid
    ZHPS150139Pfändungsvollzug (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Betreibung; Rente; SchKG; Renten; Pfändung; Betreibungsamt; Existenz; Schuldner; Existenzminimum; Bundesgericht; Unpfändbarkeit; Vorinstanz; Säule; Zahlung; Urteil; Furttal; Beschwerdegegner; Ergänzungsleistungen; Bezirksgericht; Rechtsmissbrauch; Schuldners; Betreibungsamtes; Aufsichtsbehörde; Dielsdorf; Pfändungsurkunde; Existenzminimums; äuchlich
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVSBES.2020.218-Leistung; Recht; Mitglied; Leistungen; Zahlung; Mitgliedstaat; Jobcenter; Kinder; Unterhalt; Person; Träger; Ausgleich; Sicherheit; Verordnung; Beschwerdeführers; Rente; Sozialhilfe; Verfahren; Verfügung; Renten; Verrechnung; Söhne; Ausgleichs; Forderung; Familienangehörige; Mitgliedstaats; Zeitraum; Urteil; Beigeladene; ührt
    SGIV 2019/332Entscheid Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG. Drittauszahlung einer Nachzahlung. Vorschussleistungen der öffentlichen Fürsorge. Der Sinn und Zweck der einzelnen Rentenzahlungen besteht darin, den Existenzbedarf für den entsprechenden Monat zu decken. Bei einer Rentennachzahlung ändert sich nichts an diesem Sinn und Zweck. Die Nachzahlung muss deshalb primär zur (nachträglichen) Deckung des Existenzbedarfs in der Vergangenheit und nicht zur Deckung des laufenden oder des künftigen Existenzbedarfs verwendet werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. März 2020, IV 2019/332). Zahlung; Rente; Franken; Drittauszahlung; Zahlungen; Zeitraum; Vorschusszahlung; Dienste; Vorschusszahlungen; Gemeinde; Rentennachzahlung; Sozialen; Sozialversicherungsleistung; Verrechnung; Deckung; Existenzbedarf; AK-act; Existenzbedarfs; Vorschussleistungen; Sozialversicherungsleistungen; Invalidenrente; IV-Stelle; Ausgleichskasse; Verzugszins; Verfügung; Betrag; Rentenzahlung; Leistung
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    142 V 466 (9C_330/2016)Art. 26 Abs. 2 BVG und Art. 26 BVV 2; Aufschub der Zahlung von Invalidenrenten. Die auf Art. 26 Abs. 2 BVG und Art. 26 BVV 2 basierende reglementarische Rentenaufschubsmöglichkeit der Vorsorgeeinrichtung besteht auch dann, wenn der Taggeldversicherer, der Taggelder für Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet hat, diese Leistungen im Umfang der nachträglich zugesprochenen Rente der Invalidenversicherung zurückfordert. Änderung der Rechtsprechung (E. 3.4). Invaliden; Reglement; Vorsorge; Rente; Taggeld; Krankentaggeld; Alter; Leistung; Arbeitgeber; Invalidenversicherung; Invalidenrente; Pensionskasse; Anspruch; Recht; Urteil; Vorsorgeeinrichtung; Lohnes; Taggelder; Leistungen; Sparbeitragsbefreiung; Krankentaggelder; Lohnfortzahlung; Koordination; Swica; Bestimmungen; Rentenaufschub; Krankentaggeldversicherung; Lohnzahlung; Beiträge
    140 V 441 (8C_752/2013)Art. 8 ff. AVIG; Art. 93 Abs. 1 SchKG; beschränkte Pfändung von Arbeitslosentaggeldern. Das für einen ganzen Kalendermonat von der Zwangsvollstreckungsbehörde im Rahmen einer Lohnpfändung festgesetzte betreibungsrechtliche Existenzminimum darf von der Arbeitslosenkasse nicht pro rata temporis auf den Zeitraum des innerhalb einer Kontrollperiode (Kalendermonat) zustehenden Arbeitslosentaggeldanspruchs umgerechnet werden. Eine solche Abschöpfung des Ersatzeinkommens unterhalb des betreibungsrechtlich fixierten Existenzminimums zuhanden des Betreibungsamtes ist nicht rechtens (E. 3). Existenzminimum; SchKG; Betreibungs; Arbeitslosenkasse; Existenzminimums; Arbeitslosenentschädigung; Betrag; Zwangsvollstreckung; Arbeitslosenversicherung; Betreibungsamt; Schuldner; Kalendermonat; Leistungen; Abzug; Konkurs; Zwangsvollstreckungsbehörde; Lohnpfändung; Verfügung; Verwaltung; Höhe; Einkommen; Arbeitslosentaggeld; Pfändung; Bruttotaggeld; Vorinstanz; ürde

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    C-1284/2018RentenanspruchKinder; Kinderrente; Zahlung; Akten; Recht; BVGer; Vorinstanz; BVGer-act; IV-act; Verfügung; Quot;; Verfahren; Urteil; Auszahlung; Anspruch; Unterhalt; Unterhalts; Rente; Beschwerdeführers; Eltern; Dokument; Leistungen; IVSTA; Verfügungen; Elternteil; Bundesverwaltungsgericht; Gehör; Rechtsvertreter; Zahlungen; Beschwerdeverfahren
    C-4355/2019Invalidenversicherung (Übriges)Verzugszins; Verfügung; Zahlung; Vorinstanz; Verfügungen; Rente; BVGer; Renten; Bundes; Verzugszinsen; Rechtsvertreterin; Parteien; IVSTA; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Verzugszinsberechtigung; Anfechtungsgegenstand; Entscheid; Zahlungen; Beschwerdeverfahren; Verfahrens; Streitgegenstand; Anspruch; Rentenleistung; Eingabe; Antrag; Kostenvorschuss; Höhe; Leistung

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Ueli KieserATSG- éd.2015
    Ueli KieserATSG- 3. Aufl., Zürich2015