ZGB Art. 219 -
Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.
Art. 219 ZGB vom 2022
Art. 219 2. Wohnung und Hausrat
1 Damit der überlebende Ehegatte seine bisherige Lebensweise bei??behalten kann, wird ihm auf sein Verlangen am Haus oder an der Woh?nung, worin die Ehegatten gelebt haben und die dem verstorbe?nen Ehegatten gehört hat, die Nutz?niessung oder ein Wohnrecht auf Anrechnung zugeteilt; vorbehalten bleibt eine an?dere ehevertragliche Re?gelung.
2 Unter den gleichen Voraussetzungen kann er die Zuteilung des Eigentums am Hausrat verlangen.
3 Wo die Umstände es rechtfertigen, kann auf Verlangen des über?lebenden Ehegat?ten oder der andern gesetzlichen Erben des Verstor?be?nen statt der Nutzniessung oder des Wohnrechts das Eigentum am Haus oder an der Wohnung eingeräumt werden.
4 An Räumlichkeiten, in denen der Erblasser einen Beruf ausübte oder ein Ge?werbe betrieb und die ein Nachkomme zu dessen Weiter?füh?rung benötigt, kann der überlebende Ehegatte diese Rechte nicht beanspru?chen; die Vorschriften des bäu?erlichen Erbrechts bleiben vor?behalten.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.