Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 219
Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:
Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.
Art. 219 SchKG vom 2024

Art. 219 Rangordnung der Gläubiger 1 Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
2 Hafteten mehrere Pfänder für die nämliche Forderung, so werden die daraus erlösten Beträge im Verhältnisse ihrer Höhe zur Deckung der Forderung verwendet.
3 Der Rang der Grundpfandgläubiger und der Umfang der pfandrechtlichen Sicherung für Zinse und andere Nebenforderungen bestimmt sich nach den Vorschriften über das Grundpfand. (1)
4 Die nicht pfandgesicherten Forderungen sowie der ungedeckte Betrag der pfandgesicherten Forderungen werden in folgender Rangordnung aus dem Erlös der ganzen übrigen Konkursmasse gedeckt:
Erste Klasse a. (2) Die Forderungen von Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhältnis, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind, höchstens jedoch bis zum Betrag des gemäss obligatorischer Unfallversicherung maximal versicherten Jahresverdienstes.abis. (3) Die Rückforderungen von Arbeitnehmern betreffend Kautionen.ater. (3) Die Forderungen von Arbeitnehmern aus Sozialplänen, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind.b. Die Ansprüche der Versicherten nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 (5) über die Unfallversicherung sowie aus der nicht obligatorischen beruflichen Vorsorge und die Forderungen von Personalvorsorgeeinrichtungen gegenüber den angeschlossenen Arbeitgebern.c. (6) Die familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungsansprüche sowie die Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 2004 (7) , die in den letzten sechs Monaten vor der Konkurseröffnung entstanden und durch Geldzahlungen zu erfüllen sind.
Zweite Klasse (8) a. Die Forderungen von Personen, deren Vermögen kraft elterlicher Gewalt dem Schuldner anvertraut war, für alles, was derselbe ihnen in dieser Eigenschaft schuldig geworden ist. Dieses Vorzugsrecht gilt nur dann, wenn der Konkurs während der elterlichen Verwaltung oder innert einem Jahr nach ihrem Ende veröffentlicht worden ist.b. Die Beitragsforderungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 (9) über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 (10) über die Invalidenversicherung, dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952 (11) und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982 (12) .c. Die Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der sozialen Krankenversicherung.d. Die Beiträge an die Familienausgleichskasse.e. (13) …f. (14) Die Einlagen nach Artikel 37a des Bankengesetzes vom
8. November 1934 (15) .
Dritte Klasse Alle übrigen Forderungen. (16)
5 Bei den in der ersten und zweiten Klasse gesetzten Fristen werden nicht mitberechnet:1. die Dauer eines vorausgegangenen Nachlassverfahrens;2. die Dauer eines Prozesses über die Forderung;3. bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation. (17)
(1) Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 ([AS 24 233 ]Art. 60 SchlT ZGB; [BBl 1904 IV 1], [1907 VI 367]).
(2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 ([AS 2010 4921]; [BBl 2009 7979 ][7989]). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
(3) (4)
(4) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 ([AS 2010 4921]; [BBl 2009 7979 ][7989]). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
(5) [SR 832.20]
(6) Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ([AS 2005 5685]; [BBl 2003 1288]).
(7) [SR 211.231]
(8) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ([AS 2000 2531]; [BBl 1999 9126 ][9547]).
(9) [SR 831.10]
(10) [SR 831.20]
(11) [SR 834.1]
(12) [SR 837.0]
(13) Eingefügt durch Art. 111 Ziff. 2 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 ([AS 2009 5203]; [BBl 2008 6885]). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 ([AS 2013 4111]; [BBl 2010 6455]).
(14) Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 ([AS 2011 3919]; [BBl 2010 3993]).
(15) [SR 952.0]
(16) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ([AS 1995 1227]; [BBl 1991 III 1]).
(17) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994 ([AS 1995 1227]; [BBl 1991 III 1]). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ([AS 2013 4111]; [BBl 2010 6455]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.