ZPO Art. 218 - Kosten der Mediation

Einleitung zur Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 218 ZPO vom 2024

Art. 218 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 218 Kosten der Mediation

1 Die Parteien tragen die Kosten der Mediation.

2 In kindesrechtlichen Angelegenheiten haben die Parteien Anspruch auf eine unentgeltliche Mediation, wenn: (1)

  • a. ihnen die erforderlichen Mittel fehlen; und
  • b. das Gericht die Durchführung einer Mediation empfiehlt.
  • 3 Das kantonale Recht kann weitere Kostenerleichterungen vorsehen.

    (1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

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    Art. 218 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHRE170015Eheschutz (Mediation)Parteien; Mediation; Vorinstanz; Recht; Verfahren; Kinder; Besuchsrecht; Eltern; Verfügung; Gesuch; Besuchsrechts; Gesuchsgegner; Beschwerdeverfahren; Kindsvertreter; Gericht; Antrag; Anordnung; Affoltern; Verfahrens; Lösung; Entscheid; Eheschutz; Besuchsrechtsbeistandschaft; Vater; Beiständin; Kommunikation; Eheschutzverfahren
    VDHC/2023/811Appel; ’appel; ’appelant; Intimé; ’intimé; Entretien; ’intimée; Enfant; ’entretien; ’enfant; ’il; écembre; ériode; étant; êté; ’au; Office; édent; L’appel; érante; ’ordonnance; épens; ’elle; édure
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVWBES.2019.71unentgeltliche RechtspflegeEntscheid; Rechtspflege; Verfahren; Gesuch; Verwaltungsgericht; Mediation; Begründung; Kindseltern; Anspruch; Beschwerde; Verfahrens; Frist; Steuern; Kindes; Über; Verfahrenskosten; Schweizerischen; Vorinstanz; Mietzins; Raten; Urteil; Präsidentin; Scherrer; Reber
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    139 III 38 (4A_495/2012)Art. 248 lit. a i.V.m. Art. 250 ZPO; § 3 lit. f der Vollzugsverordnung des Kantons Schwyz zum Schweizerischen Obligationenrecht vom 25. Oktober 1974; Mieterausweisung. Eine Mieterausweisung kann einzig beim Vorliegen eines klaren Falles nach Massgabe von Art. 248 lit. b i.V.m. Art. 257 ZPO in einem summarischen Verfahren erwirkt werden. Eine kantonale Bestimmung, welche die Mieterausweisung allgemein dem summarischen Verfahren im Sinne von Art. 248 lit. a i.V.m. 250 ZPO zuweisen will, verstösst gegen die derogatorische Kraft des Bundesrechts (E. 2).
    Verfahren; Ausweisung; Bundes; Zivil; Mieter; Vorinstanz; Recht; Prozess; Verfahrens; Obligationenrecht; Mieterausweisung; Zivilprozessordnung; Angelegenheiten; Kantone; Katalog; Ständerat; Sinne; Bundesrecht; Schweizerische; Nationalrat; Fälle; Kommentar; Kantonen; Zivilsachen; Massgabe; Grundform; Mietern

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Sutter-Somm, Hasenböhler, McKenzie, Leuenberger, Schweizer Kommentar zur Schweizer-ischen Zivilprozessordnung2010
    Sutter-Somm, Hasenböhler, McKenzie, Leuenberger, Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess-ordnung2010