ZGB Art. 218 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 218 ZGB vom 2025

Art. 218 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 218 Bezahlung der Beteiligungsforderung und des Mehrwertanteils 1. Zahlungsaufschub

1 Bringt die sofortige Bezahlung der Beteiligungsforderung und des Mehrwertanteils den verpflichteten Ehegatten in ernstliche Schwierigkeiten, so kann er verlangen, dass ihm Zahlungsfristen eingeräumt werden.

2 Die Beteiligungsforderung und der Mehrwertanteil sind, soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren, vom Abschluss der Auseinandersetzung an zu verzinsen und, wenn es die Umstände rechtfertigen, sicherzustellen.


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Art. 218 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS130133ArrestArrest; Beschwerdegegner; Bezirksgericht; Recht; SchKG; Vorinstanz; Verfahren; Urteil; Hinwil; Einzelgericht; Forderung; Bezirksgerichtes; Beschwerdeverfahren; Gericht; Betrag; Entscheid; Tatsache; Betreibung; Obergericht; Arrestbegehren; Beschwerdegegners; Tatsachen; Parteien; Pfäffikon; Dispositivziffer; Zahlung; Hinweis; Bezirksgerichts; Rechtsöffnung
VDHC/2023/525’appel; Lausanne; Entretien; ’intimée; ’est; ’entretien; éposé; Arrondissement; éter; ésident; ésente; Objet; évrier; -après; égime; éfinitif; écutoire; ’appelant; ’objet; édéral; ésidente; ’arrondissement; ’à; été
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
127 III 289Berücksichtigung von Drittschulden im Grundbedarf des Unterhaltsschuldners (Art. 125 ZGB); Indexklausel (Art. 128 ZGB). Voraussetzungen, unter denen Drittschulden im Grundbedarf des Unterhaltsschuldners berücksichtigt werden können (E. 2a). Muss der Beitragsschuldner zur Erfüllung einer aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung hervorgehenden Forderung des Unterhaltsgläubigers ein zusätzliches Darlehen aufnehmen, so kann die hierdurch entstandene Tilgungsrate nicht im schuldnerischen Grundbedarf eingesetzt werden (E. 2b). Indexklauseln, die dem Unterhaltsschuldner den Nachweis überbinden, sein Einkommen habe mit der Teuerung nicht Schritt gehalten, sind auch mit Blick auf die Zwangsvollstreckung hinreichend klar (E. 4a). Unterhalt; Unterhaltsbeitrag; Grundbedarf; Beklagten; Höhe; Unterhaltsschuldner; Klägers; Teuerung; Gatte; Urteil; Einkommen; Gatten; Interesse; SPYCHER; Güterrecht; Indexklausel; Forderung; Darlehen; Parteien; Bundesgericht; Amortisation; Güterrechtsforderung; Leistungsfähigkeit; Schuld; Scheidung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Hausheer 2. A.2002