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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 217 ZGB vom 2024

Art. 217 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 217 b. Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder gerichtlicher Gütertrennung

1 Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder gerichtlicher Anordnung der Gütertrennung gelten Vereinbarungen über die Änderung der gesetzlichen Beteiligung am Vorschlag nur, wenn der Ehevertrag dies ausdrücklich vorsieht.

2 Dies gilt auch bei Auflösung des Güterstands durch Tod, wenn ein Scheidungsverfahren hängig ist, das den Verlust des Pflichtteilsanspruchs des überlebenden Ehegatten bewirkt. (1)

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Erbrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 312; BBl 2018 5813).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 217 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRSKG-02-37provisorische RechtsöffnungBeschwerde; Fälligkeit; Rechtsöffnung; Forderung; Treibung; Betreibung; Scheidung; Lösung; Güterstand; SchKG; Erbvertrag; Güterstandes; Gesuch; Trennung; Auflösung; Parteien; Gütertrennung; Beschwerdeführer; Zeitpunkt; Kantonsgericht; Plessur; Provisorische; Betrag; Richtspräsidium; Anordnung; Entscheid; Ausschuss; Zirksgerichtspräsidium; Kantonsgerichtsausschuss; Gesuchsteller

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
122 III 308Art. 154 Abs. 2 ZGB; während des Scheidungsverfahrens abgeschlossener Erbvertrag. Diese Bestimmung ist dispositiver Natur. Ergibt sich, dass der vor der Scheidung abgeschlossene Erbvertrag über diese hinaus wirksam sein soll, so ist dies zu beachten (E. 2). Scheidung; Ehegatte; Verfügung; Ehegatten; Erbvertrag; Wille; Ansprüche; Recht; Letztwillige; Todes; Erblasser; Wirksam; Gesetzliche; Verfügungen; Willen; Begünstigung; Auslegung; Natur; Kommentar; Vereinbarung; Errichtete; Haben; Aufl; Erblassers; Liegende; Gangen; Scheidungsfall; Abgeschlossen; EGGER
100 IV 174Art. 217 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Vernachlässigung von Unterstützungspflichten. Unterhaltspflicht des Ehemannes gegenüber der Ehefrau. Brantschen; Verfügung; Unterhaltsbeiträge; Urteil; Ehemann; Vorsorgliche; Ehefrau; Vorinstanz; Massnahmen; Monatliche; Unterhaltspflicht; Ehemannes; Rückweisung; Richterliche; Abgewiesen; Unterhaltsansprüche; Vernachlässigung; Unterstützungspflichten; Kreisgericht; Oberwallis; Beantragt; Aufhebung; Urteils; Erwägungen; Fest; Schweiz; Leistung; Unterhaltsbeiträgen; Säumnisurteil
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