CPS Art. 216 -

Einleitung zur Rechtsnorm CPS:



Art. 216 CPS de 2024

Art. 216 Code pénal suisse (CPS) drucken

Art. 216 (1)

(1) Abrogé par le ch. I de la LF du 23 juin 1989, avec effet au 1er janv. 1990 (RO 1989 2449; FF 1985 II 1021).

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
101 Ib 9Ehelicherklärung (Art. 258 ff. ZGB); materiell zu Unrecht bestehender Registereintrag. Auch wenn ein zu Unrecht bestehender Legitimationseintrag durch eine strafbare Handlung veranlasst wurde, darf er nicht auf dem Verwaltungsweg gelöscht werden; die damit im Widerspruch stehenden Weisungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes sind mit der gesetzlichen Ordnung nicht vereinbar. Legitimation; Löschung; Justiz; Basel-Stadt; Eheleute; Urteil; Zivilstandsregister; Kanton; Berichtigung; Justizdepartement; Kantons; Legitimationseintrag; Knabe; Gericht; Ehelicherklärung; Kindes; Register; Eintragung; Unrecht; Aufsicht; Legitimationseintrages; Anfechtung; Verwaltung; Bundesgericht; Zivilstandsregistern; Zivilstandsbeamte; Urteil; Knaben; Ehemann
90 IV 24Art. 216, 253 Abs. 1 StGB. Eheleute, die den Zivilstandsbeamten bewusst und gewollt über die väterliche Abstammung eines angeblich gemeinsamen vorehelichen Kindes täuschen und ihn zu einem falschen Eintrag in das Zivilstandsregister veranlassen, sind nach beiden Bestimmungen zu bestrafen. Personenstand; Eintrag; Zivilstandsregister; Beurkundung; Zivilstandsbeamte; Zivilstandsbeamten; Kindes; Personenstandes; Fälschung; Erschleichung; Tatbestand; üllt; älscht; Fälle; Urteil; äterliche; Abstammung; Sachverhalt; Kassationshof; ückt; Verhalten; Unterdrückung; Täter; Eintragungen; Handlung; Recht; Kantons; äuschen; Bestimmungen; Ehemann