Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 216

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 216 SchKG vom 2025

Art. 216 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 216 Gleichzeitiger Konkurs über mehrere Mitverpflichtete

1 Wenn über mehrere Mitverpflichtete gleichzeitig der Konkurs eröffnet ist, so kann der Gläubiger in jedem Konkurse seine Forderung im vollen Betrage geltend machen.

2 Ergeben die Zuteilungen aus den verschiedenen Konkursmassen mehr als den Betrag der ganzen Forderung, so fällt der Überschuss nach Massgabe der unter den Mitverpflichteten bestehenden Rückgriffsrechte an die Massen zurück.

3 Solange der Gesamtbetrag der Zuteilungen den vollen Betrag der Forderung nicht erreicht, haben die Massen wegen der geleisteten Teilzahlungen keinen Rückgriff gegeneinander.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 216 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDHC/2014/96-été; Appel; Appelant; érêt; éance; Lappel; Intimée; ébiteur; Lappelant; écembre; Sàrl; Action; éancier; étant; érêts; Intérêt; Obligation; éter; Existe; évrier; Existence; éral; ération; Société; Ouest

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
113 III 128Kollokation eines Drittpfandrechts im Konkurs des Pfandeigentümers (Art. 198 SchKG und 60 Abs. 3 KOV). Die Anmeldung des Pfandrechts im Konkurs des Pfandeigentümers ist für seine rechtsgültige Beanspruchung auch dann ausreichend, wenn es zur Sicherung einer Solidarschuld bestellt worden ist; in einem Fall, da sich auch der persönlich haftende Mitverpflichtete im Konkurs befindet, ist die Geltendmachung der pfandgesicherten Forderung in jenem Konkurs demnach nicht erforderlich. Konkurs; Pfand; Forderung; Pfandrecht; Schuld; Solidarschuld; Schuldner; Kollokation; SchKG; Einzelfirma; Grundpfand; Kredit; Konto; Gläubiger; Berufung; Pfandeigentümers; Franken; Forderungen; Solidarschuldner; Urteil; Konkursmasse; Pfandrechts; Kommanditgesellschaft; Million; Konkurse; Grundpfandrecht; Betrag; Gemeinschuldner

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-1264/2010FinanzmarktaufsichtVorinstanz; Beschwerdeführer; Gesell; Beschwerdeführerin; Gesellschaft; Beschwerdeführerinnen; Darlehen; Über; Gesellschaften; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Schweiz; Konkurs; Verfügung; Konten; Recht; Untersuchung; Darlehens; Quot;; Untersuchungs; Schweizer; Konkurse; öffnung