StPO Art. 215 - Polizeiliche Anhaltung
Einleitung zur Rechtsnorm StPO:
Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.
Art. 215 StPO vom 2024
Art. 215 2. Abschnitt: Polizeiliche Anhaltung und Nacheile Polizeiliche Anhaltung
1 Die Polizei kann im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person anhalten und wenn nötig auf den Polizeiposten bringen, um:a. ihre Identität festzustellen;b. sie kurz zu befragen;c. abzuklären, ob sie eine Straftat begangen hat;d. abzuklären, ob nach ihr oder nach Gegenständen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird.
2 Sie kann die angehaltene Person verpflichten:a. ihre Personalien anzugeben;b. Ausweispapiere vorzulegen;c. mitgeführte Sachen vorzuzeigen;d. Behältnisse oder Fahrzeuge zu öffnen.
3 Sie kann Privatpersonen auffordern, sie bei der Anhaltung zu unterstützen.
4 Ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen, dass an einem bestimmten Ort Straftaten im Gange sind oder sich dort beschuldigte Personen aufhalten, so kann die Polizei diesen Ort absperren und die sich dort aufhaltenden Personen anhalten.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.