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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 214 ZGB vom 2024

Art. 214 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 214 3. Massgebender Zeitpunkt

1 Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung.

2 Für Vermögenswerte, die zur Errungenschaft hinzugerechnet werden, ist der Zeitpunkt massgebend, in dem sie veräussert worden sind.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 214 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC210028EhescheidungGesuchsteller; Liegenschaft; Recht; Unterhalt; Vorinstanz; Partei; Berufung; Urteil; Parteien; Gesuchstellers; Einkommen; Güterrechtlich; Güterrechtliche; Errungenschaft; Rechtskraft; Urteils; Kinder; Ziffer; Über; Höhe; Terrechtlichen; Gericht; Ehegatte; Baukosten; Güterrechtlichen; Scheidung; Entscheid; Zahle; Grundbuch
ZHLC220012EhescheidungPartei; Parteien; Vorsorge; Berufung; Vorinstanz; Beklagten; Güterrechtlich; Güterrechtliche; Konto; Errungenschaft; Kinder; Betrag; Ausgleich; Guthaben; Recht; Terrechtlichen; Ausgleichs; Güterrechtlichen; Vorsorgeguthaben; Scheidung; Urteil; Dische; Ausland; Entscheid; Schweiz; Ausländische; Schuld; Ausgleichszahlung; Stichtag
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGEL 2015/34Entscheid Art. 43 Abs. 2 ATSG, Art. 9 Abs. 1 ELG. Bevor der Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen berechnet werden kann, muss der massgebliche Sachverhalt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Insbesondere muss für die Ermittlung des anrechenbaren Vermögens vor der erbrechtlichen eine fiktive güterrechtliche Auseinandersetzung vorgenommen werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. April 2017, EL 2015/34).
BSZB.2020.4 (AG.2020.443)Scheidung (BGer 5A_731/2020 vom 23. Februar 2021)
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 III 65 (5A_159/2015)Art. 193 ZGB; Gläubigerschutz bei güterrechtlicher Auseinandersetzung. Allgemeine Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen (E. 4.2). Definition der unter die güterrechtliche Auseinandersetzung fallenden Rechtsgeschäfte; Unterhaltsforderungen gehören nicht dazu (E. 4.3), ebenso wenig die Rücknahme von Vermögensgegenständen (E. 4.4). Massgeblicher Zeitpunkt ist die Übertragung der Vermögenswerte (E. 4.5). Beschwerde; Konten; Gericht; Güterrechtlich; Ersatz; Güterrechtliche; Ersatzforderung; Auseinandersetzung; Vermögenswert; Beschwerdeführerin; Scheidung; Recht; Rechtlichen; Vermögenswerte; Forderung; Ehegatte; Zeitpunkt; Ehegatten; Urteil; Beschwerdegegnerin; Urteil; Güterrechtlichen; Pfändung; Gerichtlich; Schuld; Schweizerische; Güterstand; Verfahren; Konto
137 III 337 (5A_598/2009)Art. 214 Abs. 1 ZGB; Art. 4 Abs. 3 BVV 3; individuelle gebundene Vorsorge. Berücksichtigung der individuellen gebundenen Vorsorge bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Anwendbare Regeln, Bewertung und Ausführung (E. 3). Prévoyance; Compte; Acquêts; Régime; Dissolution; Liée; Consid; être; Droit; Liquidation; Valeur; époux; Avoir; Autre; D'acquêts; Position; Assurance; Avoirs; Partage; Cantonal; Cit; Interprétation; Participation; Arrêt; Individuelle; L'époux; Entre; Professionnelle; Nouvelle; Principe
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