SCC Art. 212 -

Einleitung zur Rechtsnorm SCC:



Art. 212 SCC from 2024

Art. 212 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 212 2. Capitalised value a. In general

1 An agricultural enterprise which one spouse continues to operate as owner or in respect of which the surviving spouse or one of the issue makes a justified claim for undivided allocation is stated at its capitalised value when calculating the proportionate added value and the claim for participation.

2 The owner of the agricultural enterprise or his or her heirs may bring a claim against the other spouse for proportionate added value or participation only in the amount they would receive if the business were stated at its market value.

3 The inheritance law provisions governing valuation and the participation of co-heirs in the profit apply mutatis mutandis.


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Art. 212 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB200044Erbteilung / RückweisungBeklagte; Beklagten; Vorinstanz; Gewerbe; Erben; Berufung; Verfahren; Parteien; Urteil; Entscheid; Kläger; Ertrag; Ertrags; Ertragswert; Klägers; Dispo; Erbengemeinschaft; Liegenschaft; Dispositiv; Schätzung; Recht; Verfahrens; Ziffer; Berufungsverfahren; Kammer; Zuweisung; Gewerbes
VDHC/2018/110été; époux; Appel; éfendeur; était; -value; éfendeurs; ’il; Exploitation; épouse; ’au; ’appel; éance; érieur; Entretien; ésident; épens; Investissement; égime; étaire; édé; énéral; éré
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 III 193 (5A_636/2011)Art. 212 ZGB; Bewertung eines landwirtschaftlichen Gewerbes im Eigengut eines Ehegatten; Ersatzforderungen der Errungenschaft auf Unternehmensertrag. Das behördliche Schätzungsgutachten über den Ertragswert und den Nutzwert ist für das Zivilgericht verbindlich (E. 3), während die Ermittlung des Verkehrswertes der freien gerichtlichen Beweiswürdigung unterliegt (E. 4). Aufwendungen zur Erhaltung und Erneuerung des Betriebsinventars vermindern den Unternehmensertrag und damit die Errungenschaft (E. 5). Beweisthema bei Investitionen ist der konkrete Zahlungsfluss (E. 6). Beschwerdegegner; Schätzung; Weinbaubetrieb; Kantonsgericht; Betrieb; Vorräte; Errungenschaft; Eigengut; Ertrag; Schätzungsgutachten; Betriebsinventar; Ertragswert; Bewertung; Weinbaubetriebs; Verkehrswert; Nutzwert; Gewerbe; Beschwerdegegners; Lager; Gutachten; Beweiswürdigung; Parteien; Urteil; Gewerbes; Zivilgericht; Kommentar; Verkauf; Eigenguts; Finanzierung
135 III 241 (5A_605/2008)Art. 197 Abs. 2 Ziff. 5, Art. 198 Ziff. 4 und Art. 211 f. ZGB; Ersatzanschaffungen; Wertbestimmung. Wird ein Vermögensgegenstand nach Auflösung des Güterstandes veräussert, ist grundsätzlich sein Wert im Zeitpunkt der Veräusserung für die güterrechtliche Auseinandersetzung massgebend und nicht die allfällige Ersatzanschaffung (E. 4). Das Ertragswertprinzip gilt weder für einzelne landwirtschaftliche Grundstücke noch für ein landwirtschaftliches Gewerbe, das vor der güterrechtlichen Auseinandersetzung teilweise verkauft worden ist und nicht erhalten bleibt (E. 5). Gewerbe; Zeitpunkt; Beschwerdegegner; Auflösung; Güterstandes; Auseinandersetzung; Ersatzanschaffung; Urteil; Veräusserung; Ehemann; Scheidung; Obergericht; Bewertung; Ertragswert; Ersatzforderung; Ehegatte; Ehefrau; Ersatzforderungen; Eigengut; Vermögensgegenstände; Verkehrswert; Ertragswertprinzip; Ehegatten; Hinweis; HAUSHEER/REUSSER/GEISER; Erwerb; Liegenschaft; Vermögensgegenstand

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-Berner 1992