StPO Art. 212 - Grundsätze

Einleitung zur Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 212 StPO vom 2024

Art. 212 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 212 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Grundsätze

1 Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.

2 Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald:

  • a. ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
  • b. die von diesem Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist; oder
  • c. Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen.
  • 3 Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.


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    Art. 212 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSF180001Qualifizierte sexuelle Nötigung etc. und WiderrufBerufung; Urteil; Gesuchsteller; Tatverdacht; Aussage; Privatkläger; Staatsanwalt; Verfahren; Privatklägerin; Staatsanwaltschaft; Bundesgericht; Sicherheit; Sicherheitshaft; Person; Berufungsgericht; Entscheid; Haftentlassungsgesuch; Vorinstanz; Verteidigung; Verfahrens; Kollusionsgefahr; Haftgr; Verfahren; Gesuchstellers; Zuständigkeit; Freispruch; Aussagen
    ZHUB170103Anordnung SicherheitshaftFlucht; Fluchtgefahr; Bundesgericht; Schweiz; Bundesgerichts; Person; Ersatzmassnahmen; Urteil; Staat; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Gericht; Tatverdacht; Annahme; Kantons; Sicherheit; Recht; Landesverweis; Anordnung; Sicherheitshaft; Vorinstanz; Ausland; Beschuldigten; Landesverweisung; Bezirks; Anklage; Akten; Freiheitsstrafe; Haftgr
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSHB.2023.41-Gericht; Flucht; Sicherheit; Anklage; Beschwerdeführers; Freiheit; Kollusions; Handlungen; Sicherheitshaft; Kollusionsgefahr; Person; Untersuchungs; Verfahren; Landesverweis; Anordnung; Freiheitsstrafe; Schweiz; Landesverweisung; Verteidigung; Bundesgericht; Sachverhalt; Anklageschrift; Entscheid; Verhalten; Aussage
    BSHB.2023.40-Untersuchungs; Sicherheit; Verfahren; Flucht; Untersuchungshaft; Basel; Staatsanwaltschaft; Person; Zwangsmassnahmengericht; Akten; Ersatzmassnahme; Beschwerdeführers; Vermögensdelikt; Anordnung; Basel-Stadt; Entscheid; Delikte; Ordner; Verfahren; Taten; Vermögensdelikte; Gericht; Beschwerdeverfahren; Wochen; Ersatzmassnahmen; Appellationsgericht
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    145 IV 179 (1B_116/2019)Art. 31 Abs. 3 BV, Art. 5 Ziff. 3 EMRK, Art. 212 Abs. 3 StPO; Verhältnismässigkeit der Haftdauer. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt von den Strafbehörden, bei der Prüfung der Haftdauer umso vorsichtiger zu sein, je mehr sich diese der zu erwartenden Freiheitsstrafe nähert. Entscheidend ist jedoch nicht allein das Verhältnis der erstandenen Haftdauer zur zu erwartenden Freiheitsstrafe (E. 3). Freiheitsstrafe; Urteil; Entlassung; Haftdauer; Bundesgericht; Verhältnis; Vollzug; Hinweisen; Möglichkeit; Verhältnismässigkeit; Sicherheitshaft; Berufung; Staatsanwaltschaft; Schaffhausen; Untersuchungs; Landes; Rechtsmittelverfahren; Zeitpunkt; Kantons; Sachen; Betäubungsmittelgesetz; Gesuch; Obergericht; Verfahrens; Vierteln; Rechtsprechung; Landesverweisung
    144 IV 113Schlechterstellungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). Die Umwandlung einer ambulanten in eine stationäre Massnahme im Rechtsmittelverfahren bzw. nach einer Rückweisung verstösst nicht gegen das Schlechterstellungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO (E. 4). Massnahme; Gericht; Urteil; Anordnung; Freiheit; Bundesgericht; Behandlung; Ergänzungsgutachten; Rechtsmittel; Vollzug; Obergericht; Freiheitsstrafe; Betracht; Rechtsmittelverfahren; Lebens; Vorinstanz; Bundesgerichts; Therapie; Staatsanwaltschaft; Sicherheitshaft; Vollzug; Gefährdung; Vollzugsbehörde; Recht

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    SK.2024.43ASicherheitshaft; Kammer; Bundes; Rechtsanwältin; Verurteilte; Bundesanwaltschaft; Ousman; Sonko; Bundesstrafgerichts; Verbrechen; Sicherung; Verlängerung; Gericht; Urteil; Freiheitsstrafe; Vollzugs; Schweiz; Flucht; Tribunal; Beschluss; Vorsitz; Caroline; Renold; Annina; Mullis; Geschäftsnummer; Menschlichkeit; Verurteilten; Verteidigung
    BB.2023.169Massnahme; Kammer; Beschwerde; Sicherheit; Urteil; Sicherheitshaft; Töchter; Beschwerdeführers; Verfahren; Bundesstrafgericht; Anordnung; Gutachterin; Kontakt; Bundesstrafgerichts; Bundesgericht; Person; Sucht; Berufung; Massnahmenvollzug; Vollzug; Beschluss; Vorinstanz; Kinder; Risiko; önnte