Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 211 OR vom 2025

Art. 211 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 211 Verpflichtungen des Käufers I. Zahlung des Preises und
Annahme der Kaufsache

1 Der Käufer ist verpflichtet, den Preis nach den Bestimmungen des Vertrages zu bezahlen und die gekaufte Sache, sofern sie ihm von dem Verkäufer vertragsgemäss angeboten wird, anzunehmen.

2 Die Empfangnahme muss sofort geschehen, wenn nicht etwas anderes vereinbart oder üblich ist.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 211 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG130049ForderungBeklagten; Klage; Recht; Verfahren; Lager; Gericht; Garantie; Konsignationslager; Verfügung; Entscheid; Parteien; Frist; Bundesgericht; Kantons; Urteil; Verfahrens; Handelsgericht; Rechnung; Kaufrecht; Klageantwort; Zustellung; Kaufpreis; Wiener; Androhung; Eingabe; Übergabe
ZHHG110203Forderung / FeststellungBetreibung; Beklagten; Betrag; Klage; Feststellung; Forderung; Parteien; Gericht; Feststellungsklage; Leistung; Handel; Stück; Verfügung; Hauptverhandlung; Gartenplatten; Rechnung; Leistungen; Rechtsbegehren; SchKG; Offerte; Bestellung; Zweifel; Interesse; Verzug; Handelsgericht; Betreibungsamt; Klageantwort

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAG HOR.2023.53-Apos; Vertrag; Beklagten; Klage; Vertrags; Getränke; Getränkelieferung; Getränkelieferungs; Darlehen; Schaden; Getränkelieferungsvertrag; Einzelunternehmen; Recht; Zahlung; Antwort; Verzug; Darlehens; Getränkelieferungsvertrags; Parteien; Offenausschankanlagen; Schadenersatz; Vertragsverletzung; Höhe; Zuständigkeit; Verzugszins; Liquidation; Gericht; Verfahren
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
107 III 106Art. 368 OR, 211, 316 c SchKG. Klage auf Sachgewährleistung gegen einen Unternehmer, der sich in Nachlassliquidation befindet; Abweisung der Klage, weil die Arbeiten vor der Bekanntmachung der Nachlassstundung ausgeführt worden waren: es besteht keine Verbindlichkeit der Masse, die deshalb nicht passivlegitimiert ist (E. 3-4). Der Bauherr hätte im Nachlassverfahren die Geldforderung geltend machen sollen, in die sich sein Anspruch umgewandelt hatte, damit sie in den Kollokationsplan aufgenommen werde (E. 5). Binetti; Ouvrage; Madliger; Challandes; écution; éance; éfauts; Exécution; Action; éparer; été; était; Obligation; Objet; Tribunal; Avait; -intérêts; Entrepreneur; Lassvertrag; ître; Vermögensabtretung; éancier; ément; éanciers; Actif; éfection; éclamation; état; Année; Entreprise

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
E-1143/2017Asyl und Wegweisungühre; Beschwerde; Georgien; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Familie; Wegweisung; Vorinstanz; Kinder; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Staat; Schweiz; Person; Schutz; Wegweisungsvollzug; Eltern; Behandlung; Verfügung; Heimat; Verfolgung; Aufenthalt; Italien; Ehemann