ZGB Art. 210 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 210 ZGB vom 2024

Art. 210 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 210 4. Vorschlag

1 Was vom Gesamtwert der Errungenschaft, einschliesslich der hinzugerechneten Vermögenswerte und der Ersatzforderungen, nach Abzug der auf ihr lastenden Schulden verbleibt, bildet den Vorschlag.

2 Ein Rückschlag wird nicht berücksichtigt.


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Art. 210 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB200044Erbteilung / RückweisungBeklagte; Beklagten; Vorinstanz; Gewerbe; Erben; Berufung; Verfahren; Parteien; Urteil; Entscheid; Kläger; Ertrag; Ertrags; Ertragswert; Klägers; Dispo; Erbengemeinschaft; Liegenschaft; Dispositiv; Schätzung; Recht; Verfahrens; Ziffer; Berufungsverfahren; Kammer; Zuweisung; Gewerbes
ZHLC210022EhescheidungRecht; Auskunft; Auskunfts; Gesellschaften; Kläger; Klägers; Beklagten; Unterhalt; Unterhalts; Edition; Berufung; Offenlegung; Auskunftsbegehren; Rechtsbegehren; Entscheid; Ansprüche; Rechtsschutzinteresse; Vorderrichter; Dispositiv; Vermögens; Informationen; Kreditkarten; Dispositivziffer; Konto; ält/hielt
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGEL 2015/34Entscheid Art. 43 Abs. 2 ATSG, Art. 9 Abs. 1 ELG. Bevor der Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen berechnet werden kann, muss der massgebliche Sachverhalt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Insbesondere muss für die Ermittlung des anrechenbaren Vermögens vor der erbrechtlichen eine fiktive güterrechtliche Auseinandersetzung vorgenommen werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. April 2017, EL 2015/34). Liegenschaft; Ehemann; Höhe; Ehemannes; Vermögens; EL-act; Liegenschaften; Nutzniessung; Anspruch; Errungenschaft; Verzicht; Ergänzungsleistung; Berechnung; Barwert; Auseinandersetzung; Verfügung; Todes; Hypothek; Einnahmen; Verkehrswert; Recht; Ergänzungsleistungen; Eigentum; Bezug; Einsprache
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
135 III 66 (5A_767/2007)Art. 163, 176, 276 und 285 ZGB; Unterhaltsrecht, Frage der Mankotragung. Dem Unterhaltsverpflichteten ist in jedem Fall das Existenzminimum zu belassen, womit ein allfälliges Manko einseitig von den Unterhaltsberechtigten zu tragen ist (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2-10). Unterhalt; Manko; Unterhalts; Ehegatte; System; Kinder; Fürsorge; Mankoteilung; Existenzminimum; Ehegatten; Mankoüberbindung; Familie; Unterstützung; Kindes; Fürsorgebehörde; Alimente; Rechtsprechung; Eltern; Problem; Scheidung; Sozialhilfe; Unterhaltspflicht; Verhältnis; Grundsatz; HAUSHEER; ürftig
133 III 57 (5C.77/2006)Nachehelicher Unterhalt; Finanzierung des Mankos (Art. 125 ZGB). Ein Ehegatte, der mangels (genügender) Unterhaltsbeiträge Sozialhilfe beziehen muss, kann zur Finanzierung deren eventuellen Rückzahlung nicht eine Verlängerung der Unterhaltspflicht des anderen Ehegatten fordern (E. 3). Unterhalt; Unterhalts; Sozialhilfe; Ehegatte; Schuld; Urteil; Ehegatten; Unterhaltsbeiträge; Schulden; Berufung; Rückzahlung; Ehefrau; Kinder; Manko; Begehren; Scheidung; Sozialhilfeschulden; Rechtsprechung; Existenzminimum; Unterhaltspflicht; Anspruch; Zeitpunkt; ässig