CPP Art. 210 - Principi

Einleitung zur Rechtsnorm CPP:



Art. 210 CPP dal 2024

Art. 210 Codice di procedura penale (CPP) drucken

Art. 210 Sezione 3: Ricerche Principi

1 Il pubblico ministero, le autorit penali delle contravvenzioni e il giudice possono far diramare un mandato di ricerca per reperire le persone di ignota dimora e la cui presenza è necessaria nel procedimento. In casi urgenti la polizia può emettere il mandato di propria iniziativa.

2 Nei confronti di un imputato gravemente indiziato di un crimine o di un delitto può essere diramato un mandato di cattura o di accompagnamento se si deve presumere che sussistano motivi di carcerazione.

3 Se il pubblico ministero, l’autorit penale delle contravvenzioni o il giudice non dispongono altrimenti, la diramazione del mandato è di competenza della polizia.

4 I capoversi 13 si applicano per analogia alla ricerca di oggetti e valori patrimoniali. Nella procedura preliminare la polizia può disporre di propria iniziativa la ricerca di oggetti e valori patrimoniali. (1)

(1) Nuovo testo giusta il n. I della LF del 17 giu. 2022, in vigore dal 1° gen. 2024 (RU 2023 468; FF 2019 5523).

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Art. 210 Codice di procedura penale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210127Mehrfachen Diebstahl etc.Beschuldigte; Beschuldigten; Berufung; Landes; Landesverweisung; Staat; Gericht; Urteil; Schweiz; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Freiheit; Verfahren; Recht; Gericht; Freiheitsstrafe; Berufungsverhandlung; Entscheid; Bundes; Verteidigung; Bundesgericht; Vollzug; Bundesgerichts; Flüchtling; Interesse; Kroatien; Interessen
ZHUH200350Sistierung/Wiederaufnahme und Ausdehnung der StrafuntersuchungStaat; Staatsanwaltschaft; Fahndung; Kinder; Verfügung; Festnahme; Verfahren; Untersuchung; Bundesamt; Justiz; Russland; Aufenthalt; Kantons; Limmattal/Albis; Entführung; Sinne; Ausschreibung; Verfahren; Bundesgericht; Obergericht; Minderjährigen; Tatbestand; Sistierung; Schweiz; Bezirksgericht; Dietikon; Auslieferung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2023.307-Recht; Gericht; Befehl; Verfügung; Verwaltungs; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Kanton; Führerausweis; Kantons; Geschwindigkeitsüberschreitung; Beschwerde; Verwaltungsgericht; Widerhandlung; Verfahren; Bundesgericht; Übersetzung; Schweiz; Eröffnung; Person; Gerichts; Urteil; Befehls; Geschwindigkeitsüberschreitungen; Verfahrens; Führerausweisentzug; Entzug; Beschwerdeführers; Christian; Wartburg
SOBKBES.2022.52-Öffentlichkeit; Person; Grund; Öffentlichkeitsfahndung; Recht; Staat; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Fahndung; Tatverdacht; Zwang; Recht; Medien; Grundrecht; Zwangsmassnahme; Personen; Internet; Interesse; Publikation; Beschwerdeführers; Opfer; Empfehlung; Zwangsmassnahmen; Unschuldsvermutung; Fotos
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 IV 196 (6B_529/2014)Art. 343 Abs. 3 und Art. 389 Abs. 1 und 2 StPO; Unmittelbarkeitsprinzip; Beweisabnahme im Berufungsverfahren; Verwertbarkeit der Beweise bei Unmöglichkeit einer gerichtlichen Einvernahme. Art. 343 Abs. 3 StPO verankert in den dort erwähnten Fällen eine (einmalige) Unmittelbarkeit im erstinstanzlichen Verfahren, in der Regel jedoch keine solche für das Rechtsmittelverfahren. Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts sind im Rechtsmittelverfahren zu wiederholen, wenn eine Voraussetzung von Art. 389 Abs. 2 StPO erfüllt ist. Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat auch zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsgericht erforderlich sein, wenn dieses von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will. Zudem gilt auch im Rechtsmittelverfahren der Wahrheits- und Untersuchungsgrundsatz (E. 4.4.1 und 4.4.4). Begriff der Notwendigkeit der unmittelbaren Abnahme eines Beweismittels im gerichtlichen Verfahren (E. 4.4.2 und 4.4.3). Erachtet das Gericht eine erneute Erhebung eines Beweises als notwendig und ist das Beweismittel aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erreichbar, weil der Zeuge zum Beispiel verstorben oder unbekannten Aufenthalts ist, sind die zuvor ordnungsgemäss erhobenen Beweise trotzdem verwertbar. Das Gericht hat diese allerdings besonders vorsichtig und zurückhaltend zu würdigen (E. 4.4.5). Urteil; Aussage; Beschwerdegegner; Beweisabnahme; Rechtsmittelverfahren; Beweismittel; Beweise; Verfahren; Gericht; Aussagen; Schweizerische; Prozessordnung; Beweismittels; Aufenthalts; Vorinstanz; Beschwerdegegners; Befragung; Zeuge; Sachverhalt; Berufung; SCHMID; Praxiskommentar; Unmittelbarkeit; Urteilsfällung; Landgericht; Handbuch; Hinweis; Aufenthaltsort; Staatsanwaltschaft

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schmid, Schweizer, JositschSchweizerische Strafprozessordnung, Praxis, éd.2023