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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 210 StPO vom 2024

Art. 210 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 210 3. Abschnitt: Fahndung Grundsätze

1 Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörden und Gerichte können Personen, deren Aufenthalt unbekannt und deren Anwesenheit im Verfahren erforderlich ist, zur Ermittlung des Aufenthaltsortes ausschreiben. In dringenden Fällen kann die Polizei eine Ausschreibung von sich aus veranlassen.

2 Eine beschuldigte Person kann zur Verhaftung und Zuführung ausgeschrieben werden (Haftbefehl), wenn sie eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und Haftgründe zu vermuten sind. (1)

3 Ordnet die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörde oder das Gericht nichts anderes an, so ist für die Durchführung der Ausschreibung die Polizei zuständig.

4 Für die Fahndung nach Gegenständen und Vermögenswerten gelten die Absätze 1–3 sinngemäss. Im Vorverfahren kann die Polizei die Fahndung nach Gegenständen und Vermögenswerten von sich aus veranlassen. (1)

(1) (2)
(2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 210 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210127Mehrfachen Diebstahl etc.Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Berufung; Landes; Landesverweisung; Gericht; Staat; Urteil; Schweiz; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Freiheit; Verfahren; Recht; Gericht; Freiheitsstrafe; Berufungsverhandlung; Entscheid; Bundes; Verteidigung; Bundesgericht; Prot; Vollzug; Amtlich; Bundesgerichts; Amtliche; Flüchtling; Interesse
ZHUH200350Sistierung/Wiederaufnahme und Ausdehnung der StrafuntersuchungBeschwerde; Staat; Staatsanwaltschaft; Beschwerdegegner; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführer; Fahndung; Kinder; International; Internationale; Verfügung; Festnahme; Verfahren; Untersuchung; Bundesamt; Justiz; Russland; Aufenthalt; Resp; Kantons; Limmattal/Albis; Entführung; Werden; Wäre; Sinne; Ausschreibung; Verfahren; Bundesgericht; Obergericht; Minderjährigen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBES.2019.261 (AG.2020.692)Öffentlichkeitsfahndung (Internetfahndung) mit unverpixelten Fotos
BSBES.2019.201 (AG.2020.213)Nichtigkeit Strafbefehl (BGer 1B_244/2020 vom 12. Mai 2021)
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 IV 196 (6B_529/2014)Art. 343 Abs. 3 und Art. 389 Abs. 1 und 2 StPO; Unmittelbarkeitsprinzip; Beweisabnahme im Berufungsverfahren; Verwertbarkeit der Beweise bei Unmöglichkeit einer gerichtlichen Einvernahme. Art. 343 Abs. 3 StPO verankert in den dort erwähnten Fällen eine (einmalige) Unmittelbarkeit im erstinstanzlichen Verfahren, in der Regel jedoch keine solche für das Rechtsmittelverfahren. Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts sind im Rechtsmittelverfahren zu wiederholen, wenn eine Voraussetzung von Art. 389 Abs. 2 StPO erfüllt ist. Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat auch zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsgericht erforderlich sein, wenn dieses von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will. Zudem gilt auch im Rechtsmittelverfahren der Wahrheits- und Untersuchungsgrundsatz (E. 4.4.1 und 4.4.4). Begriff der Notwendigkeit der unmittelbaren Abnahme eines Beweismittels im gerichtlichen Verfahren (E. 4.4.2 und 4.4.3). Erachtet das Gericht eine erneute Erhebung eines Beweises als notwendig und ist das Beweismittel aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erreichbar, weil der Zeuge zum Beispiel verstorben oder unbekannten Aufenthalts ist, sind die zuvor ordnungsgemäss erhobenen Beweise trotzdem verwertbar. Das Gericht hat diese allerdings besonders vorsichtig und zurückhaltend zu würdigen (E. 4.4.5). Beschwerde; Urteil; Aussage; Unmittelbare; Beschwerdegegner; Beweisabnahme; Rechtsmittelverfahren; Beweismittel; Erstinstanzliche; Beweise; Erstinstanzlichen; Verfahren; Gericht; Aussagen; Schweizerische; Prozessordnung; Gerichtliche; Beweismittels; Aufenthalts; Erhoben; Vorinstanz; Beschwerdegegners; Befragung; Zeuge; Sachverhalt; Berufung; SCHMID; Praxiskommentar; Gerichtlichen; Verankert
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