Verkehrsregelnverordnung (VRV)

Zusammenfassung der Rechtsnorm VRV:



Die Verkehrsregelnverordnung (VRV) ist ein schweizerisches Gesetzbuch, das die Regeln und Vorschriften für den Strassenverkehr in der Schweiz festlegt, einschliesslich Verkehrszeichen, Vorfahrtsregeln, Geschwindigkeitsbegrenzungen und Verhaltensregeln. Ihr Ziel ist es, die Sicherheit im Strassenverkehr zu gewährleisten, den Verkehrsfluss zu regulieren, Unfälle zu vermeiden und die Umwelt zu schützen. Die Einhaltung der VRV ist für alle Verkehrsteilnehmer verpflichtend und wird von den Behörden überwacht und durchgesetzt.

Art. 21 VRV vom 2024

Art. 21 Verkehrsregelnverordnung (VRV) drucken

Art. 21 Ein- und Aussteigen, Güterumschlag

(Art. 37 Abs. 2 SVG)

1 Strassenbenützer dürfen durch das Ein- und Aussteigen nicht gefährdet werden; beim Öffnen der Türen ist besonders auf den Verkehr von hinten zu achten.

2 Können Fahrzeuge zum Güterumschlag nicht ausserhalb der Strasse oder abseits vom Verkehr halten, so ist die Behinderung anderer Strassenbenützer möglichst zu vermeiden und die Ladetätigkeit ohne Verzug zu beenden.

3 Muss ein Fahrzeug zum Güterumschlag halten, wo es den Verkehr gefährden könnte, z.B. auf kurvenreicher Bergstrasse, so sind Pannensignale oder Warnposten aufzustellen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 21 Verkehrsregelnverordnung (VRV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSU220012Übertretung von VerkehrsvorschriftenBeschuldigte; Berufung; Vorinstanz; Urteil; Beschuldigten; Stadt; Busse; Gericht; Stadtrichteramt; Erwägungen; Verfahren; Sachverhalt; Recht; Polizei; Über; Rechtsmittel; Beweiswürdigung; Verkehr; Lieferwagen; Fahrrad; Einsprecher; Entscheid; Polizeibeamte; Ersatzfreiheitsstrafe; Urteils; Frist
ZHSU170031Verletzung der VerkehrsregelnBeschuldigte; Güter; Güterumschlag; Dosen; Beschuldigten; Berufung; Urteil; Toilette; Fahrzeug; Verletzung; Sinne; Sachverhalt; Stadtrichteramt; Gericht; Ausladen; Recht; Vorinstanz; Toiletten; Güterumschlags; Entschädigung; Über; Verfahren; Verfahren; Verkehrsregeln; Einsprecher; Busse; Menge
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZZ.1998.41FührerausweisentzugFahrzeug; Verkehr; Pflicht; Führer; Urteil; Fahrzeugführer; Bundesgericht; Fahrzeuglenker; Administrativmassnahme; Verschuldens; Gefährdung; Verwaltungsgericht; Führerausweis; Fahrzeuges; Praxis; Pflichten; Person; Linie; Sinne; Schwere; Regel; Umständen; Sorgfalt; Administrativmassnahmen; Hinweis; Sicherung
SGB 2012/143Urteil Baurecht, Art. 87 BauG (sGS 731.1).Ob und in welchem Umfang ein baubewilligungspflichtiger Sachverhalt bewilligt werden soll, entscheidet der Bauherr mit seinem Baugesuch. Kommt er der Aufforderung nicht nach, für eine bauliche Änderung oder vorgenommene bewilligungspflichtige Nutzungsänderung ein Baugesuch nachzureichen, ist von Amtes wegen ein Nutzungsverbot zu prüfen sowie ein Wiederherstellungsverfahren einzuleiten (Verwaltungsgericht, B 2012/143). Recht; Verkehr; Baugesuch; Rekurs; Verkehrs; Umnutzung; Vorinstanz; Strasse; Auflage; Wattwil; Verfahren; Gemeinde; Gallen; Scheune; Auflagen; Beschwerde; Kanton; Verfahrens; Grundstück; Augenschein; Bewilligung; Kantons; Baubewilligung; Handelsregister; Entscheid; Aussenflächen; Verwaltungsgericht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
136 IV 133 (6B_212/2010)Art. 21 Abs. 2 VRV; Güterumschlag in der blauen Zone. Für den Güterumschlag im Sinne von Art. 21 Abs. 2 VRV hat der Fahrzeugführer wenn möglich vorhandene Parkfelder zu benützen. Er ist dabei, sofern unbedingt notwendig, nicht an die zulässige Parkzeit gebunden, soweit diese nicht deutlich überschritten wird (E. 2). Güter; Güterumschlag; Parkzeit; Fahrzeug; Parkfeld; Vorinstanz; Güterumschlags; Verkehr; Strasse; Urteil; Estrich; Spezialbewilligung; Auslad; Sinne; Fahrzeugführer; Bundesgericht; Parkfeldes; Privilegierung; Parkscheibe; Verladen; Ausladen; Kantons; Parkfelder; ützen
118 Ib 524Art. 16 Abs. 2 SVG, Entzug des Führerausweises; Art. 37 SVG und Art. 21 Abs. 1 VRV. Wer die Tür des Fahrzeuges, das er soeben parkiert hat, öffnet, handelt noch als Fahrzeugführer. Daher können gegen ihn die Massnahmen gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG angeordnet werden, wenn er dabei nicht die nach den Umständen gebotene Vorsicht beobachtet (Art. 37 SVG; Art. 21 Abs. 1 VRV) und so den Verkehr gefährdet (E. 2 und 3). éhicule; être; Arrêt; Autorité; été; écautions; ègle; Tribunal; édéral; écurité; écision; Avoir; Admonestation; êté; Enfin; Infraction; ègles; Espèce; BUSSY/RUSCONI; STAUFFER; Appréciation; Entzug; étroviseur; Angle; était; Selon; écédents; éré; PETER; Führerausweises