StReG Art. 21 - Nachträgliche Entscheide
Einleitung zur Rechtsnorm StReG:
Das Schweizerische Strafregistergesetz regelt die Speicherung und den Zugang zum Strafregister in der Schweiz, einschliesslich der Löschung von Einträgen nach bestimmten Fristen oder bei Rehabilitierung. Es schützt die Persönlichkeitsrechte von Personen im Strafregister und dient dazu, sowohl die individuellen Rechte als auch die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten.
Art. 21 StReG vom 2025
Art. 21 Nachträgliche Entscheide
1 In VOSTRA werden rechtskräftige nachträgliche Entscheide eingetragen, die auf ein einzutragendes Grundurteil Bezug nehmen, sofern sie im Zusammenhang stehen mit:a. der Entlassung aus dem Strafvollzug, dem Vollzug einer therapeutischen Massnahme oder einer Verwahrung;b. der Nichtbewährung beim bedingten oder teilbedingten Strafvollzug;c. der Aufhebung, Änderung oder nachträglichen Anordnung einer therapeutischen Massnahme, einer Verwahrung oder einer Unterbringung oder ambulanten Behandlung;d. der Aufhebung, Änderung oder nachträglichen Anordnung eines Tätigkeitsverbots oder eines Kontakt- und Rayonverbots;e. der Begnadigung, Amnestie oder dem Exequatur;f. weiteren vom Bundesrat bezeichneten Fällen.
2 Der Bundesrat regelt, welche Daten in welcher Form eingetragen werden.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.