Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 21 SchKG vom 2024

Art. 21 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 21 Beschwerdeentscheid

Die Behörde, welche eine Beschwerde begründet erklärt, verfügt die Aufhebung oder die Berichtigung der angefochtenen Handlung; sie ordnet die Vollziehung von Handlungen an, deren Vornahme der Beamte unbegründetermassen verweigert oder verzögert.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 21 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS190092Fristverlängerung / Arrest / Verfügung vom 8. Oktober 2018 (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Arrest; Frist; Recht; SchKG; Betreibungsamt; Verfügung; Arresteinsprache; Fristerstreckung; Vertrauen; Vorinstanz; Vertrauens; Beschwer; Verfahren; Arrestgesuch; Vertrauensschutz; Einsprache; Aufsichtsbehörde; Arrestgericht; Zustellung; Entscheid; Interesse; Sachverhalt; Arresturkunde; Betreibungsamtes; Vertrauensschutzes; Fristverlängerung; Anträge
ZHPS180226Pfändung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Betreibung; Betreibungsamt; SchKG; Vorinstanz; Pfändung; Aufsichtsbehörde; Dispositiv-Ziffer; Verfahren; Recht; Urteil; Schuldbetreibung; Konkurs; Konto; Saldo; Entscheid; Parteien; Postfinance; Betrag; Antrag; GOG/ZH; Auskunft; Sachverhalt; Privatkonto; Endentscheid; Bestimmungen; Kanton; Anträge; Begründung; Anspruch; Anordnung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 IV 351 (6B_1194/2018)Art. 115 Abs. 1, 118 Abs. 1 StPO; Konstituierung als Zivilklägerin. Die Beurteilung adhäsionweise geltend gemachter Zivilforderungen setzt voraus, dass die Zivilklage nicht bei einem anderen Gericht rechtshängig ist oder rechtskräftig entschieden ist. Eine zwischen den Parteien geschlossene Insolvenzvereinbarung steht einem Zivilurteil gleich (E. 3 und 4). Urteil; Konkurs; Recht; Vermögens; Hilfskonkurs; Hilfskonkursmasse; Vermögenswerte; Verfahren; Gläubiger; Schuld; Schweiz; Verfahren; Berufung; Klägerin; Kantons; Thurgau; Geldwäscherei; Bezug; Klage; Verwertung; Vorinstanz; Person; Zivilklägerin; Zivilklage; Bezirksgericht; Herausgabe
145 III 317 (5A_490/2018)Art. 93 SchKG; Art. 289 Abs. 2 ZGB; Einkommenspfändung für Unterhaltsansprüche, Übergang des Privilegs auf das bevorschussende Gemeinwesen. Das Gemeinwesen ist nicht berechtigt, die Privilegierung der Unterhaltsansprüche nach vorausgehender Pfändung für andere Forderungen ("Vorfahrprivileg") zu verlangen (E. 3). Unterhalt; Gemeinwesen; Vorfahrprivileg; Privileg; Betreibung; Pfändung; Unterhaltsbeiträge; Schuldner; Unterhaltsgläubiger; SchKG; Recht; Anschluss; Schuldneranweisung; Unterhaltsberechtigte; Privilegierung; Existenzminimum; Person; Praxis; Unterhaltsberechtigten; Betreibungsamt; Unterhaltsbeiträgen; Gemeinde; Anschlusspfändung; Eingriff; Zweck; Unterhaltsschuld; Vorfahrprivilegs; Gläubiger; Bundesgericht

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-6065/2015Finanzmarktaufsicht (Übriges)Vorinstanz; Forderung; Gläubiger; Verfügung; Schweiz; Verfahren; Konkurs; BankG; Recht; Quot;; Pfand; Bundes; Banken; Forderungen; Bundesverwaltungsgericht; Beschwer; Vermögens; Beschwerde; Anerkennung; FINMA; Entscheid; Konto; Vermögenswerte; Gericht; Liquidator
BVGE 2014/15MehrwertsteuerGesellschaft; Forderung; Kollektivgesellschaft; Konkurs; Mehrwertsteuer; Verjährung; SchKG; Gesellschafter; Verlustschein; Forderungen; MWSTG; Steuer; Mehrwertsteuerforderung; Urteil; Schuld; Verjährungsfrist; Vollstreckung; Haftung; été; Betreibung; Person; Mehrwertsteuerrecht; Obligationenrecht; Kollektivgesellschafter; Recht; Mehrwertsteuerforderungen; Veröffentlichung; Auflösung