Strassenverkehrsgesetz (SVG) Art. 21

Zusammenfassung der Rechtsnorm SVG:



Das Schweizerische Strassenverkehrsgesetz (SVG) legt die Regeln und Vorschriften für den Strassenverkehr in der Schweiz fest, einschliesslich Verkehrssicherheit, Haftung, Zulassung von Fahrzeugen und Verkehrsregeln. Es regelt auch die Zuständigkeiten der Behörden wie das Strassenverkehrsamt und enthält Bestimmungen zur Fahrerlaubnis, Verkehrssicherheit von Fahrzeugen, Verkehrsregeln und Haftung bei Unfällen. Das SVG ist ein wichtiges Instrument zur Gewährleistung der Sicherheit und des reibungslosen Ablaufs des Strassenverkehrs in der Schweiz.

Art. 21 SVG vom 2024

Art. 21 Strassenverkehrsgesetz (SVG) drucken

Art. 21 Fuhrleute (1)

1 Wer das vierzehnte Altersjahr vollendet hat, darf Tierfuhrwerke führen.

2 Wer an einer körperlichen oder geistigen Krankheit oder an einer Sucht leidet, die das sichere Führen eines Fuhrwerks ausschliesst, darf kein Tierfuhrwerk führen. Die Behörde kann einer solchen Person das Führen eines Tierfuhrwerks verbieten.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2016.65Fahrverbot für Motorfahrzeuge ohne FührerausweiserfordernisMotorfahrzeug; Führer; Führerausweis; Motorfahrzeuge; Recht; Beschwerdeführers; Untersuchung; Fahreignung; Verkehr; Verfügung; Fahrzeug; Leistung; Gutachten; Anerkennung; Stufe; Person; Gutachter; Kategorie; Bericht; Abklärung; Leistungsfähigkeit; Fahrverbot; Verwaltungsgericht; Beurteilung; Rollstuhl; Gutachterin; Gefährt; ügend
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