Kinderrechtskonvention (KRK) Art. 21

Zusammenfassung der Rechtsnorm KRK:



Die Kinderrechtskonvention ist ein internationales Abkommen, das die grundlegenden Rechte von Kindern festlegt und die Vertragsstaaten verpflichtet, diese zu respektieren, zu schützen und zu gewährleisten. Dazu gehören das Recht auf Leben, Überleben und Entwicklung, Bildung, Gesundheit sowie Schutz vor Gewalt und Ausbeutung. Die Konvention betont auch die Beteiligung von Kindern an Entscheidungen, die sie betreffen. Die Schweiz hat die Konvention ratifiziert und muss sicherstellen, dass die Kinderrechte im Land geschützt werden.

Art. 21 KRK vom 2022

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Art. 21

Die Vertragsstaaten, die das System der Adoption anerkennen oder zulassen, gewährleisten, dass dem Wohl des Kindes bei der Adoption die höchste Bedeutung zugemessen wird; die Vertragsstaaten:

  • a) stellen sicher, dass die Adoption eines Kindes nur durch die zuständigen Behörden bewilligt wird, die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren und auf der Grundlage aller verlässlichen einschlägigen Informationen entscheiden, dass die Adoption angesichts des Status des Kindes in Bezug auf Eltern, Verwandte und einen Vormund zulässig ist und dass, soweit dies erforderlich ist, die betroffenen Personen in Kenntnis der Sachlage und auf der Grundlage einer gegebenenfalls erforderlichen Beratung der Adoption zugestimmt haben;
  • b) erkennen an, dass die internationale Adoption als andere Form der Betreuung angesehen werden kann, wenn das Kind nicht in seinem Heimatland in einer Pflege- oder Adoptionsfamilie untergebracht oder wenn es dort nicht in geeigneter Weise betreut werden kann;
  • c) stellen sicher, dass das Kind im Fall einer internationalen Adoption in den Genuss der für nationale Adoptionen geltenden Schutzvorschriften und Normen kommt;
  • d) treffen alle geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass bei internationaler Adoption für die Beteiligten keine unstatthaften Vermögensvorteile entstehen;
  • e) fördern die Ziele dieses Artikels gegebenenfalls durch den Abschluss zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte und bemühen sich in diesem Rahmen sicherzustellen, dass die Unterbringung des Kindes in einem anderen Land durch die zuständigen Behörden oder Stellen durchgeführt wird.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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