BZG Art. 21 - Nationales Lageverbundsystem

Einleitung zur Rechtsnorm BZG:



Das schweizerische Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz legt die Vorsorge und den Schutz der Bevölkerung in Notfällen und Katastrophen fest, indem es die Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden regelt. Es regelt auch die Organisation und den Einsatz von Zivilschutzorganisationen sowie die Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Stellen und Organisationen. Das Gesetz enthält Bestimmungen zur Alarmierung, Evakuierung, Unterbringung und Versorgung der Bevölkerung in Krisensituationen und regelt die finanzielle Unterstützung, Entschädigung und Haftung im Zusammenhang mit dem Bevölkerungs- und Zivilschutz.

Art. 21 BZG vom 2025

Art. 21 Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG) drucken

Art. 21 Nationales Lageverbundsystem

1 Bund und Kantone können gemeinsam ein nationales Lageverbundsystem für den Informationsaustausch zwischen Bund, Kantonen und Dritten im Ereignisfall errichten und betreiben.

2 Der Bund ist zuständig für die zentralen Komponenten des Systems, für die in seinem Zuständigkeitsbereich liegenden dezentralen Komponenten sowie für deren Stromversorgungssicherheit.

3 Er sorgt für das Funktionieren des Gesamtsystems.

4 Die Kantone sind zuständig für die dezentralen Komponenten des Systems, für die der Bund nicht zuständig ist, insbesondere für die elektronischen Lagedarstellungssysteme und für deren Stromversorgungssicherheit.

5 Die Dritten sind für die dezentralen Komponenten des Systems zuständig, für die weder der Bund noch die Kantone zuständig sind; sie sind insbesondere für die elektronischen Lagedarstellungssysteme und deren Stromversorgungssicherheit zuständig.

6 Der Bundesrat legt die Aufgaben im Einzelnen fest und regelt die technischen Aspekte. Für die technischen Aspekte kann er dem BABS Rechtsetzungskompetenzen übertragen.

7 Er kann den Kantonen und Dritten terminliche Vorgaben zur Umsetzung sowie Vorgaben zum Werterhalt machen.

8 Er entscheidet nach Anhörung der Kantone über die Einstellung oder Ablösung des Systems.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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