BBG Art. 21 - Berufsfachschule

Einleitung zur Rechtsnorm BBG:



Das Berufsbildungsgesetz (BBG) regelt die Berufsbildung in der Schweiz, indem es die Rahmenbedingungen für die Ausbildung festlegt und die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Akteuren wie Berufsbildungsämtern, Berufsfachschulen und Betrieben regelt. Es umfasst Regelungen zur Berufsbildungspflicht, Berufsbildungsverträgen, Berufsbildungsbeiträgen und Berufsfachschulen, um sicherzustellen, dass die Ausbildung qualitativ hochwertig ist und den Anforderungen des Arbeitsmarktes entspricht. Das BBG dient als wichtiges Instrument zur Förderung der beruflichen Bildung und zur Sicherung des Fachkräftenachwuchses in der Schweiz.

Art. 21 BBG vom 2024

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Art. 21 Berufsfachschule

1 Die Berufsfachschule vermittelt die schulische Bildung. Diese besteht aus beruflichem und allgemein bildendem Unterricht.

2 Die Berufsfachschule hat einen eigenständigen Bildungsauftrag; sie:

  • a. fördert die Entfaltung der Persönlichkeit und die Sozialkompetenz der Lernenden durch die Vermittlung der theoretischen Grundlagen zur Berufsausübung und durch Allgemeinbildung;
  • b. berücksichtigt die unterschiedlichen Begabungen und trägt mit speziellen Angeboten den Bedürfnissen besonders befähigter Personen und von Personen mit Lernschwierigkeiten Rechnung;
  • c. fördert die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann sowie die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen durch entsprechende Bildungsangebote und -formen.
  • 3 Der Besuch der Berufsfachschule ist obligatorisch.

    4 Die Berufsfachschule kann auch Angebote der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung bereitstellen.

    5 Die Berufsfachschule kann sich in Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt und den Betrieben an überbetrieblichen Kursen und weiteren vergleichbaren dritten Lernorten beteiligen.

    6 Sie kann Koordinationsaufgaben im Hinblick auf die Zusammenarbeit der an der Berufsbildung Beteiligten übernehmen.


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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGIII-2010/4Entscheid Art. 24 Abs. 5 lit. b und Art. 21 Abs. 3 BBG (SR 412.10), Art. 16 Abs. 3 Ziff. 1 EG zu BBG (sGS231.1). Das Amt für Berufsbildung kann einen Lehrvertrag auflösen, wenn der Lehrling seinePflicht zum Besuch der Berufsfachschule durch übermässige Abwesenheiten, welche nichtdurch gesundheitliche oder andere zwingende Gründe gerechtfertigt sind, verletzt. Dabeihandelt es sich um eine disziplinarische Massnahme, welche unabhängig von den schulischenLeistungen des Lehrlings verfügt werden kann (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung III,25. August 2011, III-2010/4). Woche; Absenz; Absenzen; Beruf; Berufs; Lehrvertrag; Vorinstanz; Antrag; Quot; Semester; Schule; Lehrvertrags; Lernende; Verhalten; Rektor; Rekurrentin; Unterricht; Rekurs; Berufsbildung; Leistung; Auflösung; Zeugnis; Lehre; Klassenlehrer; Aufhebung
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    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-7914/2007Schweizerische MaturitätPrüfung; Vorinstanz; Bundes; Kandidat; Recht; Prüfungen; Behinderung; Beschwerdeführers; Behinderte; Kandidaten; Benachteiligung; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Quot;; Entscheid; BehiG; Begründung; Diskriminierung; Anspruch; Ermessen; Beruf; Urteil; ätzlich
    BVGE 2008/26Schweizerische MaturitätPrüfung; Vorinstanz; Kandidat; Behinderung; Behinderte; Benachteiligung; Kandidaten; BehiG; Recht; Beschwerdeführers; Diskriminierung; Entscheid; Prüfungen; Begründung; Ermessen; Verfügung; Beruf; Anspruch; Urteil; Prüfungskandidat; Behinderten; Fähigkeit